Was kann man gegen Lärm tun?

Immobilienrechtsexperte Peter Hauswirth gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Wir haben uns eine Eigentumswohnung gekauft. Im Stockwerk unter uns ist ein Fitnesscenter eingezogen, wir fühlen uns durch die Musik, die ständig gespielt wird, belästigt. Vonseiten des Bauträgers wurde uns vor dem Kauf gesagt, dass das Fitnesscenter nur die Etage über der Garage bezieht und nicht den 3. Stock. Wie können wir uns gegen die Lärmbelästigung wehren?

Zuerst empfehle ich Ihnen zu klären, ob die Nutzung des Objektes gemäß Wohnungseigentumsvertrag als Fitnesscenter überhaupt zulässig ist. Ist die Widmung dafür gegeben, wären Ansprüche aus dem Nachbarschaftsrecht denkbar. Dabei wird geprüft, ob die Lärmimmissionen in Ihrer Wohnung das ortsübliche Ausmaß überschreiten. Trifft dies zu, können Sie je nach Fall Unterlassungsansprüche oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Vorfeld würde ich aber versuchen, mit dem Eigentümer oder Betreiber des Fitnesscenters eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen – so kann etwa eine bessere Schalldämmung in der Decke Ihre Situation erheblich verbessern.

Ich bin Wohnungseigentümerin. Die Hausverwaltung will eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrages durchführen, dabei geht es um die Kosten für die Sanierung der Fenster, die jeder selbst tragen soll. Ich habe jetzt erfahren, dass einige Parteien sich weigern, diese Änderung zu unterzeichnen. Habe ich das Recht zu erfahren, um wen es sich dabei handelt?

Der Verwalter ist verpflichtet, jedem Miteigentümer diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrages zum Beispiel durch einen Zusatz zum Wohnungseigentumsvertrag müssen alle Wohnungseigentümer beglaubigt unterfertigen. Zwangsläufig muss Ihnen daher bekannt werden oder bekannt gegeben werden, wer den Zusatz zum Wohnungseigentumsvertrag nicht unterschrieben hat. Sogar bei einfachen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ist jeder Verwalter verpflichtet, sämtliche Wohnungseigentümer über das Abstimmungsverhalten zu informieren. Nach dem Abstimmungsvorgang muss nämlich für die Wohnungseigentümer zur Überprüfung des Beschluss-Ergebnisses jederzeit die Einsichtnahme in die bezughabenden Unterlagen möglich sein.

Ich bin Eigentümer eines Zinshauses mit 21 Wohnungen. Eine Mieterin hat ohne meine Einwilligung die Wohnung umgebaut und die alte Küche gegen eine neue getauscht. Nun hat sie vorzeitig gekündigt und die alte Küche wieder eingebaut. Die neue Mieterin beklagt nun, dass die Küche unbrauchbar sei. Was kann ich tun?

Wurde die alte Küche beim Wiedereinbau in die Wohnung durch die bisherige Mieterin beschädigt, so ist auch diese grundsätzlich verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden gutzumachen. Sie können dafür eine allenfalls erliegende Kaution verwenden. Vorteilhaft wäre es, wenn der Schaden bei der Übergabe der Wohnung von der bisherigen Mieterin bereits dokumentiert wurde, beispielsweise in einem Übergabeprotokoll. Dadurch lässt sich im Gerichtsverfahren besser darlegen, dass die bisherige Mieterin für den Schaden verantwortlich ist.

Wir sind Mieter in einer Genossenschaftsanlage, die vor vier Jahren errichtet wurde. Ein Mieter ist nun delogiert worden. Die Kosten der Sanierung der betroffenen Wohnung wurden allen anderen Mietern nun über die Betriebskosten und die Erhaltungskosten verrechnet, jede Partei wurde mit 140 Euro belastet. Die Frage ist: Müsste für die Sanierungskosten nicht der Finanzierungsbeitrag des delogierten Mieters herangezogen werden?

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Genossenschaft um eine gemeinnützige Genossenschaft handelt, sodass das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anwendbar ist. Für die Sanierungskosten der Wohnung kann nur dann der Finanzierungskostenbeitrag herangezogen werden, wenn z. B. der Mieter die Wohnung über die gewöhnliche Abnutzung hinaus beschädigt hat. Sanierungskosten, die jedenfalls bei der Neuvermietung anfallen, muss der ausziehende Mieter nicht tragen, sondern es ist vielmehr die Genossenschaft verpflichtet, die vermieteten oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten. Zur Finanzierung dieser Kosten kann die Genossenschaft einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einheben, über den auch grundsätzlich jährlich Abrechnung zu legen ist.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
16.9. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Karin Sammer, ÖVI

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