Was kann ich gegen eine Geruchsbelästigung unternehmen?

Was kann ich gegen eine  Geruchsbelästigung unternehmen?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Katharina Braun - Rechtsanwältin

Ich bin Hauptmieterin einer Altbauwohnung. Beim Einzug war unter meiner Wohnung eine Konditorei eingemietet. Vor Kurzem wurde das Mietobjekt unter mir an ein Restaurant vermietet, welches in Kürze in Betrieb geht. Ich rechne mit einer starken Geruchsbelästigung. Was kann ich dagegen unternehmen?
Bei der Prüfung, ob eine Immission unzulässig ist, ist zu klären, ob diese – in diesem Fall etwa Geruchs- und Geräuschbelästigung – unzumutbar und ortsunüblich ist. Bei Klärung dieser Frage wird es wohl zu ihrem Nachteil gewertet werden, dass in diesem Mietobjekt schon bei ihrem Einzug ein Gewerbebetrieb vorhanden war und auch unklar ist, ob und zu welcher Immission es durch das neue Restaurant kommen wird. Es empfiehlt sich daher, mit den neuen Nachbarn das freundliche Gespräch zu suchen und zu schauen, ob man Maßnahmen finden kann, um allfällige Immissionen von vornherein hintanhalten zu können.

Was kann ich gegen eine  Geruchsbelästigung unternehmen?

Welche Möglichkeiten einer rechtlich zulässigen kurzfristigen (kürzer als drei Jahre) Vermietung einer Eigentumswohnung gibt es?

Grundsätzlich fallen etwa Vermietungen zu Ausbildungszwecken oder die einer karitativen Organisation nicht unter das Mietrechtsgesetz. Doch Achtung: ob eine derartige Vermietung zulässig ist, hängt – wenn man selbst Mieter ist – vom Mietvertrag ab: was ist der jeweilige Mietzweck? Ist Untermiete zulässig? Ist man Eigentümer, bedarf eine Vermietung, mit welcher ein häufiger Nutzerwechsel der Wohnung verbunden ist, der Zustimmung aller Miteigentümer. Zudem ist eine öffentlich-rechtlich entsprechende Widmung notwendig. Eine die Vermietung zu touristischen Zwecken ermöglichende Widmung ist jedoch nur für die wiederholte Kurzzeitvermietung von Wohnungen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind, erforderlich. Keiner Widmungsänderung bedarf eine einmalige kurzzeitige Vermietung oder die Vermietung während des eigenen Ortswechsels (etwa Wohnungstausch auf Feriendauer). Zu beachten ist bei einer Vermietung aber auch die Gewerbeordnung. Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn diese selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn durch die Einnahmen die Unkosten gedeckt werden. Im Einzelfall kann bereits für eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung von Wohnungen eine Gewerbeberechtigung erforderlich sein.

Ich bewohne eine Mietwohnung in einem Haus, wo mehrere Wohnungen saniert werden und daher leer stehen. Muss der Vermieter auch die in Umbau befindlichen Wohnungen bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen?

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt anteilig nach Nutzfläche. Kommt es in etwa durch die Bauarbeiten zu einem erheblichen Mehrverbrauch in der sich im Umbau befindlichen Nutzfläche, so kann die Abrechnung bestritten werden.

Müssen im Mietvertrag die Miete, Betriebskosten und Steuern extra ausgewiesen werden?

Ja, der Mietzins setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Nettomietzins zuzüglich anteilige Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer. Gegebenenfalls kommt auch ein Entgelt für mitvermietete Gegenstände zur Verrechnung.

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