Was bedeutet Servitute?

Was bedeutet Servitute?
Es gibt Rechtsbegriffe, über die man als Mieter, Eigentümer, Käufer oder Bauherr irgendwann stolpert. IMMO erklärt jeden Monat einen Fachausdruck und beleuchtet die wichtigsten Aspekte.

Servituten sind beschränkte, geschützte Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Dienstbarkeiten sollen möglichst schonend ausgeübt werden – der Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks soll möglichst wenig belastet werden. Umgekehrt darf dieser die Nutzung (etwa eines Weges) auch nicht erschweren oder sogar unmöglich machen. Dienstbarkeiten können durch einen Vertrag, ein Testament oder eine gerichtliche Entscheidung begründet werden. Für die Einverleibung (Eintragung) eines Servituts ins Grundbuch ist ein schriftlicher, notariell beglaubigter Vertrag notwendig. Manchmal werden Dienstbarkeiten auch durch Ersitzung begründet: Dafür muss jemand 30 Jahre lang durchgehend Besitz ausüben und der Eigentümer des belasteten Grundstücks das auch erkennen können. Wenn umgekehrt ein Recht 30 Jahre lang nicht ausgeübt wird, können Dienstbarkeiten verjähren.

Arten von Dienstbarkeiten

Man unterscheidet zwei Formen von Servituten: Zu den Grunddienstbarkeiten gehört zum Beispiel das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, das Vieh darüber zu treiben oder darüber zu fahren. Ein Klassiker sind auch Wasserleitungsrechte, die die Zu- und Ableitung von Wasser über einen fremden Grund ermöglichen. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten spielen außerdem Weide- und Forstnutzungsrechte eine Rolle. Wird die belastete oder begünstigte Liegenschaft verkauft, bleiben diese Rechte erhalten. Persönliche Dienstbarkeiten sollen einer Person einen Vorteil verschaffen. Sie erlöschen daher mit dem Tod derselben. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt drei Arten: das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnrecht. Oft schenken Eltern im Alter ihren Kindern die Immobilie, lassen sich jedoch ein Wohn- oder Gebrauchsrecht einräumen. Das Fruchtgenussrecht geht weiter: Der Eigentümer erlaubt einer anderen Person, die Liegenschaft uneingeschränkt zu nutzen. Das heißt, dass sie persönlich gebraucht, aber auch vermietet werden kann.

Tipp

Benutzt der Nachbar regelmäßig einen Weg, der über Ihr Grundstück verläuft, halten Sie in einer schriftlichen Vereinbarung fest, dass die Benützung nur auf jederzeitigen Widerruf erlaubt ist.

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