Wann kann ich kündigen?

Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der unser Sohn gratis und ohne Mietvertrag wohnt. Jetzt ist auch seine Freundin eingezogen. Kann es passieren, dass sie nicht auszieht, falls die Beziehung in die Brüche geht und irgendwelche Ansprüche stellt? Grundsätzlich erhält die Freundin Ihres Sohnes den Status des Mitbewohners. Sollte die Beziehung in die Brüche gehen und sie nicht ausziehen, müsste gegen sie eine Klage erhoben werden. Wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Mietvertrag abschließen wollen, wäre zu beachten, dass es im Mietrechtsgesetz im Falle des Todes des Hauptmieters, also ihres Sohnes, ein Eintrittsrecht der Lebensgefährtin gibt. Die Voraussetzungen für den Eintritt sind, dass diese ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten, Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hat die Lebensgefährtin die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen, muss die dreijährige Frist nicht verwirklicht sein.
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Nadja Shah von der Mietervereinigung Auskunft.

Ich bin Mieterin einer Wohnung in einem Haus mit 24 Wohnungen aus dem Jahr 1971. Ich habe einen auf fünf Jahre befristeten Vertrag. Ich habe dem Vermieter gesagt, dass ich gerne ausziehen möchte. Er sagt, ich muss mich an die Befristung halten und kann nach eineinhalb Jahren nicht einfach so ausziehen. Stimmt das?

Bei einer Befristung in einem Mehrfamilienhaus können Sie nach einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das bedeutet, dass Sie nach frühestens 16 Monaten ausziehen können, da die Kündigung erst im 13. Monat ausgesprochen werden kann und dann noch drei volle Monate Kündigungsfrist einzuhalten sind. Das kann Ihnen der Vermieter nicht verbieten. Wenn Sie wissen, dass er damit ein Problem hat, sollten Sie eine gerichtliche Kündigung einbringen. Dann stellt das Gericht das Schreiben zu. Sonst müssten Sie die Kündigung zum Vermieter bringen und sich mit einer Unterschrift bestätigen lassen, dass er diese bekommen hat.

 

Wann kann ich kündigen?

Ich wohne in einem Haus mit fünf Wohnungen. Nun wurde eine verkauft. Es gab einen Wasserschaden, die Sanierungskosten in der Höhe von rund 60.000 Euro wurden von der Gemeinschaft gezahlt. Die Käuferin hat vom Verkäufer eine Abschlagszahlung in Höhe von 20.000 Euro erhalten. Müsste sie dieses Geld nicht in den Reparaturfonds einzahlen?

Der Wasserschaden muss von der Hausgemeinschaft nur insoweit saniert werden, als er die allgemeinen Teile des Hauses wie Wände oder Böden betrifft. Für bewegliche Sachen ist die Gemeinschaft nicht zuständig. Natürlich ist ein Objekt, das man nicht gleich bewohnen kann, weil es saniert werden muss, weniger wert. Die Abschlagszahlung bezieht sich daher auf den Wert der Wohnung und nicht auf die Sanierung. Daher muss die Käuferin auch dieses Geld nicht in den Gemeinschaftstopf einzahlen.

 

Wann kann ich kündigen?

Ich bin Mieter einer Wohnung. In unserem Haus wurde eine Wohnung in eine Arztpraxis umgewandelt. Seitdem ist ständig der Lift kaputt, das Stiegenhaus ist verschmutzt und die Hauseingangstür ist auch öfter kaputt. Was bedeutet das für die Betriebskosten? Müssen wir als Mieter die Reparaturkosten zahlen? Können wir uns dagegen wehren?

Als Mieter haben Sie kein Mitspracherecht. Aber Sie können den Vermieter darauf aufmerksam machen, welche Auswirkungen die Nutzung der Räumlichkeiten als Praxis auf das Haus hat. Die erhöhten Stromkosten für den Lift werden die Betriebskosten nicht wesentlich erhöhen. Reparaturkosten für den Lift oder das Haustor darf der Vermieter nicht im Rahmen der Betriebskosten an die Mieter weiterverrechnen. Wenn der Lift sehr oft kaputt ist, könnten Sie auch eine Mietzinsminderung geltend machen. Ich würde im Sinne des Hausfriedens Folgendes vorschlagen: Machen Sie eine Aufzeichnung, an wie vielen Tagen pro Monat der Lift kaputt ist, informieren Sie den Vermieter darüber und machen Sie auf Ihr Recht auf Mietzinsminderung aufmerksam. Normalerweise ist es auch im Interesse des Vermieters, dass es zu keinen Schäden im und am Haus kommt.

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