Vertragsverlängerung: Wer zahlt Vergebührung?

Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der unser Sohn gratis und ohne Mietvertrag wohnt. Jetzt ist auch seine Freundin eingezogen. Kann es passieren, dass sie nicht auszieht, falls die Beziehung in die Brüche geht und irgendwelche Ansprüche stellt? Grundsätzlich erhält die Freundin Ihres Sohnes den Status des Mitbewohners. Sollte die Beziehung in die Brüche gehen und sie nicht ausziehen, müsste gegen sie eine Klage erhoben werden. Wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Mietvertrag abschließen wollen, wäre zu beachten, dass es im Mietrechtsgesetz im Falle des Todes des Hauptmieters, also ihres Sohnes, ein Eintrittsrecht der Lebensgefährtin gibt. Die Voraussetzungen für den Eintritt sind, dass diese ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten, Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hat die Lebensgefährtin die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen, muss die dreijährige Frist nicht verwirklicht sein.
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Karin Sammer vom Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) Auskunft zu Rechtsfragen.

Ich bin Mieter einer Wohnung. Die Befristung des Vertrags endet bald. Ich möchte gerne verlängern. Der Vermieter ist einverstanden. Muss man auch die Verlängerung vergebühren? Wer zahlt das?

Auch eine schriftliche Vertragsverlängerung unterliegt der Vergebührungspflicht und ist beim Finanzamt anzuzeigen. Üblicherweise trägt die Kosten der Vergebührung aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mieter.    

 

Vertragsverlängerung: Wer zahlt Vergebührung?

Ich bin seit einem Jahr Mieterin einer Wohnung. Die Bewohnerin der Wohnung über mir rennt den ganzen Tag herum und ist dabei so laut, dass es kaum auszuhalten ist. Ich höre jeden Schritt. Gespräche haben nichts genutzt. Was kann ich tun?

Lärm muss man dann nicht hinnehmen, wenn er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt. Nicht immer ist eine Lärmeinwirkung auf das rücksichtslose Verhalten von Menschen zurückzuführen, auch eine schlechte Bauweise kann eine Ursache dafür sein, dass an sich übliche Geräusche wie Gehen, Duschen oder das Betätigen der WC-Spülung für den betroffenen Nachbarn zum quälenden Lärm werden.

Eine Lärmentwicklung darf wie gesagt das ortsübliche Maß nicht übersteigen, wobei das erträgliche Maß immer wieder eine Beurteilung im Einzelfall erfordert. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsbewohners herangezogen. Rechtlich können Sie entweder direkt gegen den Störer mittels einer Unterlassungsklage vorgehen oder sich an Ihren Vermieter halten, der dafür zu sorgen hat, dass der bedungene Gebrauch des Mietobjekts nicht beeinträchtigt wird.

In unserem mehrstöckigen Mietshaus gibt es eine Dachrinne, aber kein Abflussrohr nach unten. Bei Regen schießt das Wasser in einem Strahl entweder auf die Straße hinunter oder es prasselt direkt auf meinen Balkon. Jetzt sind die Blumen kaputt. Muss ich mir das gefallen lassen?

Dass sich der Ablauf des gesammelten Niederschlagwassers über Ihren Balkon ergießt, müssen Sie nicht dulden. Hier dürfte die technische Ausführung der Ableitung der Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sein. Ich würde Ihnen empfehlen, diesen Mangel umgehend Ihrer Hausverwaltung zu melden.

Vertragsverlängerung: Wer zahlt Vergebührung?

Ich habe eine Wohnung inklusive Möbel und einem Klavier gemietet. Das steht auch so im Mietvertrag. Eigentlich ist mir nun das Instrument im Weg. Mir wurde bei Mietvertragsabschluss mündlich zugesagt, dass ich das Klavier nicht übernehmen muss. Jetzt ist aber bei der Verwaltung nie jemand erreichbar. Kann ich darauf bestehen, dass das Klavier entfernt wird? Wie muss ich jetzt vorgehen?

Ich würde Ihnen empfehlen, sich schriftlich an die Hausverwaltung zu wenden und sich auf die Ihnen erteilte mündliche Zusage, die grundsätzlich auch wirksam ist, zu berufen. Im Streitfall müssen Sie jedoch damit rechnen, dass dies mangels einer schriftlichen Vereinbarung, auf eine Beweisfrage hinauslaufen kann.

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