Vermietete Wohnung geerbt - was ist zu tun?
Ich habe zwei vermietete Eigentumswohnungen von meinem Mann geerbt. Muss ich nun neue Verträge aufsetzen lassen oder reicht es, wenn ich den Vornamen ändere? Und muss das nun beim Finanzamt neu vergebührt werden?
Durch den Antritt des Erbes (egal ob bedingt oder unbedingt) sind Sie in das auch über den Tod hinaus aufrechte Mietverhältnis eingetreten. Sie treten an die Stelle ihres verstorbenen Mannes, somit gelten für Sie dieselben Rechte und Pflichten, die Ihr Ehemann aus dem Vertragsverhältnis beziehungsweise der gesetzlichen Regelungen zu beachten hatte. Es besteht sohin kein Handlungsbedarf, was die Neuformulierung oder der Neuabschluss des Mietverhältnisses betrifft. Es ergibt sich auch kein neuer Gebührentatbestand gegenüber dem Finanzamt. Die Mieter sind lediglich darüber zu informieren, dass infolge Ablebens ein Wechsel auf Vermieterseite stattgefunden hat und gegebenenfalls die Miete hinkünftig auf eine andere Bankverbindung zu überweisen ist; bis zu dieser Meldung sind die Mieter berechtigt, schuldbefreiend an die bisher bekannte Bankverbindung zu leisten.
Seit neun Jahren arbeitet unsere Hausverwaltung für uns, allerdings haben wir als Eigentümergemeinschaft nie einen Vertrag abgeschlossen. Kann man diesen auch im Nachhinein aufsetzen?
Offensichtlich liegt der Geschäftsbeziehung seit jeher ein mündlicher Vertrag zugrunde. Es besteht prinzipiell keine Notwendigkeit, dass ein schriftlicher Vertrag mit der Hausverwaltung abgeschlossen wird bzw. dieser nachträglich erstellt wird. Zumal es bisher mit der Hausverwaltung keine Unstimmigkeiten was den Tätigkeitsbereich oder das Honorar betrifft, gegeben hat, ist eine Verschriftlichung des Vertragsverhältnisses nicht notwendig. Der Aufgabenkatalog des Hausverwalters ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im WEG.
Mein Vertrag ist befristet, doch beim Abschluss wurde mir in Aussicht gestellt, dass ich diesen verlängern kann. Nun ist eine neue Verwaltung tätig, die dies nicht möchte und ich habe einen Räumungsvergleich erhalten. Was bedeutet das für mich?
Offensichtlich wurde im Mietvertrag keine Verlängerungsoption eingeräumt, wodurch sich das Vertragsverhältnis über einseitige Erklärung des Mieters automatisch verlängern würde. Die Zusage auf eine mögliche Prolongation stellt lediglich eine Absichtserklärung dar, die rechtlich keine Sicherheit bietet. Somit endet der Kontrakt mit Zeitablauf, wenn der Vermieter das Vertragsverhältnis nicht verlängern möchte. Der Räumungsvergleich dient einerseits der Absicherung des Vermieters, dass mit Ablauf der Vermietungszeit der Mietgegenstand auch tatsächlich vom Mieter übergeben wird und bietet für den Mieter die Möglichkeit, den vertraglichen Endtermin allenfalls noch einige Monate hinauszuschieben. Damit der Räumungsvergleich beiderseitig durchsetzbar ist, muss er vor Gericht geschlossen werden.
Nächster Termin
Julia Peier
Rechtsanwältin Kanzlei PHH
14. November 2016 / 10 bis 11 Uhr
Tel. 01/52 65 760
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