Verboten: Blumenkästen am Balkongeländer

Verboten: Blumenkästen am Balkongeländer
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Nadja Shah von der Mietervereinigung Auskunft.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. Nachdem die Fassade neu gestrichen wurde, hat uns die Verwaltung geschrieben, dass wir Blumenkästen nur mehr nach innen ans Balkongeländer hängen dürfen. Kann die Verwaltung das verbieten? Die Begründung ist ein unharmonischer Gesamteindruck.

Sie haben das Innere der Wohnung gemietet. Wenn Sie die Blumenkästen nach außen hängen, nützen Sie damit äußere Teile des Hauses. Der Vermieter kann also ein solches Verbot aussprechen. Wenn er sagt, dass die Blumentöpfe nach innen gehängt werden müssen, können Sie sich als Mieter dagegen nicht wehren. Hängen Sie die Blumenkästen nicht nach innen, könnten Sie mit einer Unterlassungsklage konfrontiert werden. Der unharmonische Gesamteindruck ist ein ungeschicktes Argument von der Verwaltung. Das wichtigere Argument ist, dass es für den Vermieter durchaus ein Haftungsrisiko gibt, weil ein Blumentopf hinunterfallen und jemanden treffen könnte. Es könnte auch sein, dass die Fassade oder der darunterliegende Balkon vom Gießwasser beschädigt wird. Anders wäre es nur, wenn Sie beweisen könnten, dass Sie mit Wissen und Genehmigung des Vermieters die Kästen bisher so aufgehängt haben. Dann wäre eine einseitige Abänderung dieser Vereinbarung nicht möglich.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung, die mir meine Mutter geschenkt hat. Sie ist jetzt im Pensionistenheim, hat aber lebenslanges Wohnrecht und könnte jederzeit zurückkommen. Kann ich eine geförderte Wohnung kaufen, obwohl ich eine Wohnung besitze?

Die Voraussetzungen für den Kauf einer geförderten Eigentumswohnung sind länderweise verschieden geregelt. Meist ist der Besitz einer Wohnung kein Hindernisgrund für einen solchen Kauf. Allerdings müssen Sie in der geförderten Wohnung Ihren Hauptwohnsitz begründen, eine Vermietung ist unzulässig. Genaueres müssen Sie bei den zuständigen Förderstellen der Länder nachfragen.

 

Verboten: Blumenkästen am Balkongeländer
Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der unser Sohn gratis und ohne Mietvertrag wohnt. Jetzt ist auch seine Freundin eingezogen. Kann es passieren, dass sie nicht auszieht, falls die Beziehung in die Brüche geht und irgendwelche Ansprüche stellt?

Grundsätzlich erhält die Freundin Ihres Sohnes den Status des Mitbewohners. Sollte die Beziehung in die Brüche gehen und sie nicht ausziehen, müsste gegen sie eine Klage erhoben werden.
Wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Mietvertrag abschließen wollen, wäre zu beachten, dass es im Mietrechtsgesetz im Falle des Todes des Hauptmieters, also ihres Sohnes, ein Eintrittsrecht der Lebensgefährtin gibt. Die Voraussetzungen für den Eintritt sind, dass diese ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten, Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hat die Lebensgefährtin die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen, muss die dreijährige Frist nicht verwirklicht sein.

Ich habe eine Eigentumswohnung befristet vermietet. Weil es Mietrückstände gab, wurde der Vertrag nach acht Monaten einvernehmlich aufgelöst. Aber normalerweise könnte der Mieter frühstens nach 16 Monaten ausziehen. Kann ich die Miete für diese Monate einfordern?

Bei einer Befristung ist zu beachten, dass es ein gesetzliches Recht des Mieters gibt, nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung von drei Monaten jederzeit kündigen zu können. Dieses Recht darf weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Wenn Sie allerdings einvernehmlich einen früheren Auflösungszeitpunkt vereinbaren, dann endet der Vertrag entsprechend früher. In so einem Fall kann man allerdings dann auch keine weiteren Mieten fordern.

Verboten: Blumenkästen am Balkongeländer

Ich habe eine Wohnung gekauft. Eine Gasleitung ist undicht und muss gestopft oder erneuert werden. Gleichzeitig muss auch die Therme erneuert und versetzt und daher die Leitung um zwei Meter verlängert werden. Die Verwaltung sagt, sie muss das nicht zahlen. Stimmt das?

Die Gemeinschaft ist für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses zuständig. Im Inneren der Wohnung trägt die Gemeinschaft nur dann die Kosten, wenn es sich um die Behebung eines ernsten Schadens handelt. Eine undichte Gasleitung ist ein ernster Schaden des Hauses. Die Schadensbehebung muss daher von der Gemeinschaft bezahlt werden. Die zwei Meter, die von Ihnen neu verlegt werden, müssen Sie allerdings selbst zahlen. Wenn eine Reparatur möglich ist, muss die Gemeinschaft nur die Erhaltung, nicht aber die Erneuerung der Leitung vornehmen. Eine mögliche Lösung wäre, dass Sie die gesamte Leitung erneuern und von der Verwaltung einfach die Kosten, die zur Behebung des Schadens notwendig gewesen wären, einfordern.

 

Verboten: Blumenkästen am Balkongeländer

Weil mit der alten Satellitenanlage die Fernsehprogramme nicht in HD empfangen werden konnten, wurde die Anlage erneuert. Jetzt wollen allerdings selbst ernannte Stiegensprecher das Programmangebot verändern. Dürfen sie das, ohne die anderen Eigentümer zu fragen?

Eine Erweiterung des bestehenden Angebots ist unproblematisch. Eine inhaltliche Änderung des Programmangebots ist allerdings nur einstimmig möglich. Eine solche Änderung ist nämlich eine Verfügung und keine Veränderung an baulichen Teilen. Verfügungen sind immer nur einstimmig möglich.

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