Unfallfrei durch Herbst und Winter
Wenn im Herbst die Blätter fallen und es auch noch regnet, kann es ganz schön rutschig werden. Irgendjemand sollte also die Laubhaufen vom Gehweg entfernen. Fallen dann die ersten Flocken, muss sich jemand um die Schneeräumung kümmern. Aber wer?
Wer ist für die Wege in und um eine Wohnhausanlage zuständig?
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Folgendes geregelt: Eigentümer von Liegenschaften haben die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis sind die Flächen außerdem zu bestreuen. Die StVO sieht eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro vor, wenn im Winter nicht geräumt wird.
Gibt es keinen Gehsteig rund ums Haus, muss man den Straßenrand in der Breite von einem Meter reinigen. Für Gehwege, die weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, besteht keine Räumpflicht. In diesem Fall muss sich der Straßenerhalter (meistens die Gemeinde) um die Räumung kümmern.
Die Wege, Stiegen und Höfe in einer Wohnhausanlage unterliegen nicht der Straßenverkehrsordnung. Sie müssen aber in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden und gefahrlos zu benützen sein.
Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung?
Gibt es einen Hausverwalter hat dieser in Vertretung der Eigentümer für Sicherheit zu sorgen. Selbst schaufeln muss der Hausverwalter jedoch nicht. "Er kann entscheiden, welches Unternehmen beauftragt wird", sagt Udo Weinberger, Geschäftsführer von Weinberger Biletti Immobilien.
Welche Flächen betreut werden, ist Vereinbarungssache. "Auf einem Spielplatz kann der Verwalter auch einen Hinweis anbringen, dass diese Fläche nicht geräumt wird und die Benützung auf eigene Gefahr erfolgt", erklärt Wolfgang Macho, Geschäftsführer von IMV Immobilien Management. Die Wege in einer Wohnhausanlage müssen geräumt werden.
Muss auch das Dach von Eis und Schnee befreit werden?
Kann auch ein Mieter von Haftungsfragen betroffen sein?
Der Mieter eines Einfamilienhauses kann vertraglich zur Laub-Entfernung, Schneeräumung und Enteisung verpflichtet werden.
Stellt jemand Blumenkisten oder andere Gegenstände auf den Balkon oder die Terrasse, ist er für eine sichere Befestigung verantwortlich. Kommt es zu einem Schaden, weil die Sicherung mangelhaft war, haftet der Bewohner – egal, ob er Mieter oder Eigentümer ist.
Was passiert, wenn etwas passiert?
Neben Verwaltungsstrafen drohen zivilrechtliche Klagen. Wenn sich jemand verletzt, weil nicht ordentlich geräumt wurde, haftet der Eigentümer – außer er hat seine Pflichten nachweislich an einen Mieter, Hausverwalter oder Räumdienst übertragen.
"Leider kommt es immer wieder vor, dass Leute stürzen und dann versuchen, daraus Kapital zu schlagen, indem sie Schmerzensgeld einklagen", sagt Hausverwalter Wolfgang Macho. "Man muss sich gut absichern. Wir konnten zum Beispiel nach einem Sturz mit dem Wetterdienst von der Hohen Warte nachweisen, dass an dem Tag zu Mittag Tauwetter geherrscht hat und es gar nicht glatt sein konnte. Die Forderung nach einem Schmerzensgeld wurde also zu Unrecht erhoben."
Kommentare