Um wie viel werden die Richtwert-Mieten steigen?

Um wie viel werden die  Richtwert-Mieten steigen?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Christian Boschek – Arbeiterkammer Wien

Ich habe gehört, dass mit Anfang April die Mieten angehoben werden sollen. Ist das korrekt und wenn ja, mit welcher Erhöhung muss man rechnen?

Grundsätzlich werden mit 1. April 2019 die bundesländerweise unterschiedlichen Richtwerte für Mietwohnungen durch Kundmachung des Justizministers um rund vier Prozent angehoben. Dadurch wird etwa der für Wien festgesetzte Richtwert von 5,58 auf 5,81 Euro pro Quadratmeter und Monat erhöht. Bei bestehenden Richtwertmietverträgen mit entsprechenden Wertsicherungsklauseln können vom Vermieter ab Mai erhöhte Mietzinse vorgeschrieben werden. Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse über Altbauwohnungen, die nach dem 1. März 1994 geschlossen worden sind. In solchen Mietverträgen finden sich regelmäßig Wertsicherungsklauseln, wonach der vereinbarte Hauptmietzins in demselben Ausmaß erhöht werden kann, wie die Richtwerte angehoben werden. Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat schriftlich zu erfolgen und muss nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Veränderung abgesendet worden sein. Das Schreiben muss mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu dem die Erhöhung begehrt wird, beim Mieter einlangen. Langt das Schreiben später ein, so wird die Erhöhung erst zum übernächsten Zinstermin wirksam.

Wen betrifft die Mietzinserhöhung ab dem ersten April?

Ich habe meinem Bruder vor vielen Jahren geholfen, eine Wohnung zu finden. Im Mietvertrag wurden damals mein Bruder und ich als Mieter angeführt. Ich habe allerdings nie in der Wohnung gelebt. Falls mein Bruder auszieht: Kann ich den Mietvertrag alleine übernehmen?

Scheinen in einem Mietvertrag zwei Personen als Mieter auf, sind beide gleichberechtigt zur Nutzung der Wohnung berechtigt. Eine Kündigung durch den Vermieter wegen Nicht-Benützung der Wohnung würde voraussetzen, dass keine der beiden Personen die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. Solange daher auch nur eine der beiden die Wohnung regelmäßig nutzt, scheidet eine Kündigung wegen Nicht-Benützung aus. Ein Ausscheiden des Bruders aus dem Mietvertrag würde eine Vertragsänderung darstellen, welcher der Vermieter zustimmen müsste.

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