So schützt man sich vor Mietnomaden
Es sind Ausnahmefälle, aber sie kommen vor: "Es gibt Personen, die ein Objekt anmieten, ohne die Absicht zu haben, jemals den vereinbarten Zins zu bezahlen", sagt Nicole Neugebauer-Herl von NMH2 Rechtsanwälte. "Manche dieser Mietnomaden erlegen nicht einmal die Kaution. Meist sind sie aber so gewieft, dass sie den Vermieter in Sicherheit wiegen und zumindest die Kaution und die erste Miete überweisen und erst dann die Zahlungen völlig grundlos einstellen."
Eine Unterscheidung ist wichtig zu treffen: Durch Jobverlust, Krankheit oder Scheidung kann man schnell in eine finanzielle Notlage geraten. Viele Vermieter haben dafür Verständnis und akzeptieren in solchen Härtefällen zum Beispiel eine Ratenzahlung.
Kein Kavaliersdelikt
Die Miete jedoch vorsätzlich nicht zu entrichten ist etwas völlig anderes: "Wird ein Vertrag bereits in einer finanziell prekären Situation abgeschlossen, sodass der Mieter es für möglich hält und sich damit abfindet, die geschuldete Miete nicht zu bezahlen, begeht dieser einen sogenannten Einmietbetrug", erklärt Sandra Cejpek von Anwalt Guntramsdorf. "Je nach Höhe der Forderungen kann der Betrug eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zur Folge haben – bei einem Betrag über 3000 Euro sogar bis zu drei Jahren.
Auch Sandra Cejpek kennt solche Verzögerungstaktiken: "Immer wieder kommt es vor, dass säumige Mieter zum Gerichtstermin erscheinen, vermeintliche Mängel im Mietgegenstand behaupten und dies als Grund angeben, warum die Mieten nicht bezahlt werden. Oft wird auch behauptet, die Mieten bezahlt zu haben, ohne entsprechende Belege zum Termin mitzubringen." In solchen Fällen gibt es ein Beweisverfahren (Einsicht in die Zahlungsbelege, Überprüfung allfälliger Mängel, etc.), wodurch sich eine weitere Verzögerung von mindestens drei Monaten ergibt.
Der Weg zu Gericht
Darf man das Schloss austauschen?
"Wenn private Vermieter an ein Schwarzes Schaf geraten, kommt oft die Frage, ob sie ihren Mieter nicht einfach aussperren, also die Schlösser wechseln, können. Diese Art der Selbsthilfe ist allerdings nicht erlaubt", sagt Neugebauer-Herl. "Der Mieter könnte sich – auch wenn er nicht bezahlt hat – erfolgreich mit einer Besitzstörungsklage zur Wehr setzen. Solange das Mietverhältnis aufrecht ist, hat er das Recht, die Wohnung zu nutzen. Man kann daher nur raten, ehestmöglich die Zahlungs- und Räumungsklage einzubringen und das Verfahren zügig zu betreiben, um solche Personen rasch loszuwerden."
Im Vorfeld absichern
Informationen über einen neuen Mieter einzuholen ist in Österreich noch nicht so üblich wie etwa in Deutschland. Standard ist lediglich ein Gehaltsnachweis. Natürlich kann der Vermieter niemanden zwingen, sein Einkommen offen zu legen. Umgekehrt muss er aber auch nicht an eine Person vermieten, die diese Auskunft verweigert. "Eine klassische Methode ist das Einholen einer Auskunft beim Kreditschutzverband", erklärt Hausverwalter Udo Weinberger von Weinberger Biletti Immobilien. "Wenn beim KSV zum Beispiel schon Exekutionen von Mobilfunkanbietern eingetragen sind, sollte man vorsichtig sein." Immer öfter wird auch hierzulande ein Referenzschreiben der früheren Hausverwaltung verlangt. "In dieser Bestätigung steht einfach nur, dass der Mieter in diesem und jedem Haus gewohnt und immer pünktlich bezahlt hat", erklärt Weinberger. Vor allem in Studenten-WGs ist außerdem die Erklärung eines Bürgen (meist der Eltern) üblich.
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