Richtig dämmen
Wer sich über die steigenden Heizkosten und den hohen Energieverbrauch in den eigenen vier Wänden wundert, der sollte über eine entsprechende Wärmedämmung der Wohnung nachdenken. Während es bei Neubauten bereits als Standard gilt, können dies Mieter und Eigentümer von Bestandsobjekten im Zuge einer energetischen Renovierung nachholen. Besonders bei Gebäuden, die vor 1980 erbaut wurden, sind hohe Wärmeverluste oft auf die unzureichende Dämmung zurückzuführen. Neben den Wänden benötigen häufig auch Fußböden oder Dächer einen geeigneten Wärmeschutz. Werden etwa im Zuge einer Althaussanierung die Außenwände, das Dach und die Kellerdecke gedämmt, können bis zu 80 Prozent der Heizkosten eingespart werden. Im Sommer ist es dann umgekehrt: Die dicke Dämmschicht hält die Hitze draußen. Welche Dämmung und welches Material in Frage kommt, sollte mit einem Bauphysiker oder Dämmexperten abgeklärt werden. Vor allem geschäumte Werkstoffe kommen zum Einsatz. " Rund 80 Prozent der eingesetzten Dämmstoffe in Wärmedämmverbundsystemen sind aus Styropor, etwa zehn bis 15 Prozent verwenden Mineralwolle und der Rest setzt auf Naturmaterialien", sagt Clemens Hecht von der ARGE Qualitätsgruppe Wärmedämmsysteme. Alle Stoffe sind in verschiedenen Stärken und Qualitäten erhältlich. Zudem sind Dämmmaterialien mit regionalen Rohstoffen empfehlenswert, die HFKW(Fluorkohlenwasserstoff)-frei und somit frei von umweltschädlichen Gasen sind. Zudem gilt es auf Wärmebrücken wie undichte Fenster zu achten, da sie den Energieverbrauch schnell in die Höhe treiben können. "Wärmebrücken gibt es an jedem Gebäude. Es ist die Aufgabe des Planers oder Bauphysikers sie so zu erfassen, dass die negativen Auswirkungen minimal oder nicht vorhanden sind", sagt Hecht.
Die Wartung, speziell von Außendämmungen, darf ebenfalls nicht vernachlässigt werden und sollte ein- bis zwei Mal pro Jahr erfolgen. "Unter Pflege und Wartung verstehen wir die regelmäßige in Augenscheinnahme der Fassade. Je nachdem in welchen Zustand sich diese befindet, ist dann zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu setzen sind." Bevor mit der energetischen Sanierung begonnen werden kann, ist eine ausführliche Beratung unumgänglich, um die passende Sanierungsmethode zu finden.
Das Material:
Innen:
Stoffe wie Zellulose oder Flachs sind für innen sehr gut geeignet. Wie dick die Dämmschicht ausfällt, hängt vom Objekt oder den individuellen Wünschen ab. „Wenn die Diffusionsoffenheit gewährleistet ist, dann kann man davon ausgehen, dass eine bis zu sechs Zentimeter dicke Schicht kein Problem ist“, sagt Baubiologe Karl Kukovetz. Wichtig ist dabei nur, dass ein feuchtedurchlässiges Material zum Einsatz kommt, um Schimmelbildung zu verhindern. Für alte Geschoßbauten empfiehlt Kukovetz Kalkmineral- oder Holzfaserdämmplatten. Wo die Dämmung angebracht wird, hängt vom jeweiligen Raum ab. Generell gilt: Die Dämmung soll die eigenen vier Wände vor Außenluft, Erdberührung und angrenzenden kalten, ungeheizten Räumen schützen.
Fassade:
Dach:
Ist im Zuge der energetischen Sanierung zusätzlich einen Dachausbau geplant, empfiehlt sich die Zwischensparrendämmung oft als praktikabelste Lösung. Dabei wird der Dämmstoff entweder in Matten- oder Filzform zwischen den Sparren – den Balken zwischen Traufe und Frist – eingebaut. Wichtig ist dabei die Anbringung einer Dampfbremse, zum Beispiel einer PE-Folie, die die Dämmstoffe sowohl in den Wänden als auch in der Decke vor Feuchtigkeit schützen soll. Obwohl diese Variante auch für Heimwerker durchaus realisierbar erscheint, rät Kukovetz grundsätzlich von zu viel Eigeninitiative beim Einbau von Wärmedämmungen ab. „Es besteht die Gefahr, dass es zu einer unsachgemäßen Ausführung kommt, die das Haus dauerhaft beschädigen könnte.“
Gesetzliche Richtlinien:
Bevor eine thermische Sanierung umgesetzt werden kann, benötigt man als Mieter zunächst die Einwilligung des Vermieters. Dabei sind im Mietrechtsgesetz sämtliche Punkte geregelt, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann. So ist es etwa gesetzlich vorgeschrieben, dass die Veränderungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend angepasst werden müssen und weder eine Schädigung des Hauses nach sich ziehen noch schutzwürdige Interessen anderer Mieter berühren dürfen. „Ich muss dem Vermieter zunächst schriftlich mitteilen, welche Änderungen am jeweiligen Mietobjekt vorgenommen werden. Wenn aber der Vermieter laut Mietrechtsgesetz nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Schreiben zugegangen ist, antwortet, dann gilt die Zustimmung als erteilt“, erklärt Barbara Walzl-Sirk, Wohnrechtsexpertin beim österreichischen Mieterschutzverband.
Bei nachträglichen Wärmedämmungen liegt der Verantwortungsbereich grundsätzlich direkt beim Vermieter. Dieser ist aber ganz und gar nicht dazu verpflichtet, das jeweilige Wohnobjekt auch auf den energetisch neuesten Stand zu bringen. „Ich kann den Vermieter natürlich nicht zwingen, mir in der Wohnung eine Dämmung anzubringen.“ Ist die nachträgliche energetische Sanierung also alleine der Wunsch des Mieters, muss dieser auch finanziell dafür aufkommen. „Es sei denn, die Bausubstanz ist so schlecht, dass bereits ein ernster Schaden am Haus besteht und aufgrund der Mauerbeschaffenheit, egal wie ich heize und lüfte, eine Schimmelbildung entsteht“, erklärt Walzl-Sirk. In diesem Fall ist der Vermieter gefordert, entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und für diese aufzukommen. „Hier kann es sein, dass der Vermieter eine Sockelheizung einbaut oder das Haus von außen besser dämmt, damit im Inneren des Mietobjektes derartige Probleme nicht mehr auftreten.“ Zudem liegt es auch in seiner Verantwortung, den entstandenen Schaden zu zahlen. Häufig gibt es aber auch Absprachen zwischen Mieter und Vermieter, etwa bei alten Doppelstockfenstern mit Außen- und Innenflügeln. Dabei sind letztere immer Sache des Mieters, der auch für deren Reparatur aufkommen muss. „Wenn nun der Vermieter diese Fenster zur Gänze erneuert und dadurch auch eine bessere Wärmedämmung erzielt wird, kann es durchaus sein, dass sich der Mieter bereit erklärt, sich an den Kosten zu beteiligen“, beschreibt die Mietrechtsexpertin.
Vor der Anmietung einer neuen Wohnung ist es außerdem ratsam, sich über die Wärmeeffizienz des Objektes zu informieren. „Der Vermieter ist noch vor der Unterzeichnung des Mietvertrages dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen“, sagt Walzl-Sirk. Die Vorlage sollte dabei zwei bis drei Tage vor Vertragsabschluss stattfinden, damit sich der potenzielle Mieter ein Bild über den Energieverbrauch der Wohnung machen kann. Kommt der Vermieter dem nicht nach, hat der Bestandnehmer die Möglichkeit nach Ablauf einer 14-tägigen Frist die Vorlage anzumahnen oder selbst einen Energieausweis erstellen zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten einzuklagen. Seit 2012 sieht das Energie-Vorlagegesetz auch Strafen vor. Wird dem Käufer oder Mieter also kein Energieausweis vorgelegt, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
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