RECHTSTIPP: Was tun, wenn der Mieter die Miete schuldig bleibt?

RECHTSTIPP: Was tun, wenn der Mieter die Miete schuldig bleibt?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Udo Weinberger - Hausverwalter

Ich vermiete eine Wohnung um 700 Euro und habe durch Zufall entdeckt, dass der Mieter die Wohnung um 850 Euro per Airbnb weitervermietet. Ich habe mit dem Mieter einvernehmlich eine Auflösung per Ende Juni vereinbart, nun zahlt er keine Miete mehr. Wie komme ich zu dem Geld?

Begründe ich ein Mietverhältnis, wenn ich die Miete von der Dame, welche die Wohnung per Airbnb nutzt, annehme?Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter seinen monatlichen Mietzahlungen nachkommen. Tut er dies nicht, können Sie die Miete gerichtlich einklagen. Da Ihnen bereits eine einvernehmlich Auflösungsvereinbarung vorliegt, ist eine Aufkündigung nicht weiter nötig. Nicht ganz einleuchtend ist mir, warum die Dame die Miete anstatt Ihres Mieters bezahlen will. Grundsätzlich wäre eine Zahlung für den Mieter möglich, zumal Sie klarstellen, dass Sie mit der Dame kein neues Hauptmietverhältnis eingehen wollen und daher nicht schlüssig ein Mietvertrag zustande kommen kann. Möglicherweise will diese die Wohnung über den Kündigungszeitpunkt hinaus nutzen, ob Sie das möchten, müssen Sie entscheiden. Sind Sie damit nicht einverstanden, hat der Mieter Ihnen die Wohnung Ende Juni zurückzustellen. Tut er dies nicht, bleibt Ihnen nur die zwangsweise Räumung im Wege eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens.

Im Nachbarhaus, 1959 errichtet, soll das ausgebaute Dachgeschoß nachträglich bewilligt werden. Das Gebäude steht nur 90 cm von der Grundstücksgrenze entfernt und hat dort ein Fenster. Dieses hätte laut Bauordnung aus Glasbausteinen errichtet werden sollen. Macht es Sinn, dagegen vorzugehen?

Wir wollen die gute Nachbarschaft nicht gefährden, planen, an der Grundstücksgrenze ein Carport zu errichten und hoffen auf die Zustimmung vom Nachbarn.Die nachträgliche Bewilligung eines Dachgeschossausbaues bedeutet, dass dieses baurechtlich „noch nicht existiert“. Für die Bewilligung ist erforderlich, dass die heute geltenden Bauvorschriften erfüllt werden. Verletzt das Gebäude heute Abstandsvorschriften, könnte das in der Bewilligungsfähigkeit für den Nachbarn ein Problem darstellen. Ein konsenswidrig errichtetes Fenster (Glasbausteine waren bewilligt), stellt auch heute eine Konsenswidrigkeit dar und könnte von der Behörde zu einem Bauauftrag für den Nachbarn führen. Auch für die Errichtung von Carports gibt es in den Bauordnungen Abstandsvorschriften und die Notwendigkeit der Bewilligung. Ob es möglich ist, dass ein Nachbar der Unterschreitung der Abstände zustimmen kann, ist der jeweiligen Bauordnung zu entnehmen.
 

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