RECHTSTIPP: Bekomme ich eine Mietzinsminderung auch rückwirkend?

RECHTSTIPP: Bekomme ich eine Mietzinsminderung auch rückwirkend?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Simone Maier-Hülle – Rechtsanwältin

Unser Wohnhaus wird derzeit aufgestockt. Ich als Mieter bin dadurch sehr stark durch Lärm und Schmutz beeinträchtigt. Außerdem kann ich meinen Keller ein Jahr lang nicht benutzen. Bekomme ich eine Mietzinsminderung auch rückwirkend?

Jede Gebrauchsbeeinträchtigung des Mieters berechtigt zu einer Mietzinsminderung, es sei denn, die Beeinträchtigungen waren im Vorfeld bekannt oder die Mietzinszahlungen wurden in Kenntnis der rechtlichen Möglichkeit zur Mietzinsminderung geleistet. Die Höhe der Minderung ist einzelfallbezogen, richtet sich also nach den konkreten Umständen der jeweiligen Gebrauchsbeeinträchtigung. Wenn Sie die Mietzinszahlungen bereits geleistet haben, ist eine Rückforderung also grundsätzlich nur möglich, wenn Sie irrtümlich bezahlt oder unter Vorbehalt geleistet haben, weil ansonsten ein Verzicht anzunehmen wäre. Falls Ihnen durch die verhinderte Kellerbenützung allfällige Unkosten entstanden sind, können Sie diese mitunter auch gesondert als Schaden geltend machen

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