Rechtstipp: Darf ich das Bad barrierefrei umbauen?

Wenn Duschen alleine nicht reicht.
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwältin Sandra Cejpek

Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung zur Miete. Seit kurzem kann ich nur mehr schwer gehen und sitze teilweise im Rollstuhl. Ich möchte gerne mein Bad auf eine flache Dusche umbauen. Darf ich das und wer würde die Kosten tragen?

Bei Genossenschafts-Wohnungen ist die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses so zurückzustellen, wie sie übernommen wurde, jegliche baulichen Veränderungen sind in der Regel zurückzubauen. Es empfiehlt sich daher jedenfalls, bauliche Veränderungen, deren Rückbau kostenintensiv ist, mit der Genossenschaft abzuklären und bereits eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung bzw. eines allfälligen Rückbaus bei Vertragsende zu treffen. Diesbezügliche Investitionen werden von staatlicher Seite auch gefördert. Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, barrierefreie Sanitäreinrichtungen im laufenden Mietverhältnis herzustellen, gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass diese eine wesentliche Verbesserung der Wohnung mit sich bringt und darüber hinaus dem allgemeinen Bestreben, vermehrt Barrierefreiheit zu schaffen entspricht, kann bei entsprechendem Verhandlungsgeschick unter Umständen mit der Genossenschaft auch vereinbart werden, dass diese sämtliche Kosten des Umbaus übernehmen. Rechtsanspruch besteht hierauf jedoch nicht.

Ich besitze eine Wohnung in einem parifizierten Haus. Kürzlich ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Muss das Haus nun neu parifiziert werden oder reicht es, die Betriebskostenabrechnung zu ändern?

Durch Parifizierung wird Wohnungseigentum geschaffen. Ursprünglich wird das nicht ausgebaute Dachgeschoss als Allgemeinfläche bewertet worden sein, und gehört sohin allen Wohnungseigentümern gleichermaßen. Durch die Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss (neue Wohneinheiten) ist die Neuberechnung des Gesamtnutzwertes des Hauses notwendig, wodurch sich auch die Anteile der bereits vorhandenen Wohnungen - in Beziehung auf den Gesamtwert - ändern. Somit ergibt sich auch eine abweichende Aufteilung der Betriebskosten, da durch die neugeschaffenen Wohnungseigentumsobjekte die Gesamtkosten abweichend aufzuteilen sind. Für jene Personen, die die neugeschaffenen Wohnungen erwerben wollen, ist die Parifizierung unumgänglich, da sie sonst kein Sondereigentum in Form des Wohnungseigentums erwerben können. Solange keine Neuparifizierung stattgefunden hat, stehen die Wohnungen rechtlich im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer, da sie aus Allgemeinflächen geschaffen wurden. Möglich ist, dass, wenn schon immer ein Dachgeschossausbau geplant war, im bestehenden Wohnungseigentumsvertrag bzw. in den Ankaufsverträgen bereits eine Regelung enthalten ist, wie nach Ausbau des Dachgeschosses weiter vorzugehen ist. Solche Regelungen sind dann einzelfallbezogen.

 

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