Neue Matratze: Muss der Vermieter sie bezahlen?

Neue Matratze: Muss der Vermieter sie bezahlen?
Experten beantworten Leserfragen. Schicken Sie diese an immo@kurier.at. Diesmal: Daniela Pitzek - Rechtsanwältin

ZUSTIMMUNG

Ich besitze eine Wohnung im Hochparterre. Nun wurde der Wunsch laut, einen neuen Lift einzubauen und dafür eine Machbarkeitsstudie durchzuführen. Bei der Abstimmung wurde der Vorschlag mit 60 Prozent der Stimmen angenommen. Muss ich mitzahlen, wenn ich mit „Nein“ gestimmt habe und absehbar ist, dass ich den Lift nicht nützen kann?

Ein Lifteinbau stellt nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar und bedarf daher eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer. Jeder überstimmte Wohnungseigentümer kann aber nach § 29 Abs 1 WEG innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen. Bei der Anfechtung kann z. B. eine hinsichtlich des erwarteten Nutzens unverhältnismäßige finanzielle Belastung ins Treffen geführt werden. Vom Beschluss über den Einbau des Liftes ist der vorangegangene Beschluss über die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie zu unterscheiden. Diese wird von der Rechtsprechung nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung qualifiziert, da dadurch der Lifteinbau noch nicht beschlossen wird, und ist daher durch einen überstimmten Wohnungseigentümer inhaltlich nicht anfechtbar. Hinsichtlich der Kostenaufteilung für den Lift sieht das WEG vor, dass die Wohnungseigentümer die Betriebskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben.

ERHALTUNG

Ich vermiete seit 25 Jahren eine möblierte Ferienwohnung in Tirol an einen Mieter. Nun meint er, die Matratze ist ihm zu hart (Rückenprobleme). Der Stoffbezug ist an der Unterseite brüchig. Muss ich ihm eine neue Matratze nach seinen Wünschen bezahlen?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Vermieter für mitvermietetes Inventar nicht erhaltungspflichtig und hat dieses daher nicht zu erneuern. Wird die Wohnung als Zweitwohnung gemietet, ist das MRG nicht anwendbar. Hier greift die weitergehende Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß ABGB, sofern diese im Mietvertrag nicht abbedungen wurde. Der Vermieter hat in dem Fall den Mietgegenstand mit den mitvermieteten Gegenständen in brauchbarem Zustand zu erhalten. Geht aus dem Mietvertrag hervor, dass die Ausstattung inklusive Matratze mitvermietet ist, hat der Mieter Anspruch auf eine Erneuerung. Dabei reicht der Umstand, dass die Matratze wegen Rückenproblemen des Mieters nicht mehr geeignet ist, für die Begründung einer Erneuerung aber nicht aus. Vielmehr muss der Gegenstand nach allgemeinen Kriterien unbrauchbar geworden sein. Ist ein Erneuerungsanspruch des Mieters gegeben, kann sich dieser keine eigene Matratze aussuchen, sondern hat mit der Wahl des Vermieters vorliebzunehmen.

KOSTENERSTATTUNG

Wir wohnen in einer Mietwohnung. Vor einigen Tagen hatten wir abends die Kastenfenster geöffnet. Ein kräftiger Windstoß ließ das äußere Fenster gegen das innere knallen und sorgte so für einen Bruch des inneren Glases. Wer muss die Kosten für die Reparatur übernehmen?

Außenfenster zählen zu den allgemeinen Teilen des Hauses und fallen daher grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 3 MRG. Bei Kastenfenstern wird nach der Rechtssprechung jedoch nach Innen- und Außenflügeln unterschieden. Die inneren Flügel des Kastenfensters gelten demnach nicht als allgemeiner Teil, sondern als Teil des Mietobjekts. Die Erhaltung von Innenfensterflügeln obliegt daher grundsätzlich nicht dem Vermieter. Im geschilderten Fall müsste der Mieter daher für die Reparatur des Fensterinnenflügels selbst aufkommen. Derartige Schäden sind jedoch für gewöhnlich von der Hausratsversicherung gedeckt.

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