Muss ich Immobiliensteuer zahlen?
Ich habe 1982 eine Wohnung gekauft und bis 1987 dort gewohnt. Danach habe ich sie vermietet. Jetzt will ich verkaufen. Muss ich die neue Immobiliensteuer zahlen?
Seit dem Jahr 2012 unterliegt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn der Immobiliensteuer bei 25%. Für Grundstücke, die mit Stichtag 31. 03. 2012 nicht mehr steuerverfangen waren gibt es aber eine gesonderte Regelung und damit auch eine besondere verringerte Steuerpflicht. Von der Immobiliensteuer gänzlich befreit sind Eigenheime und Eigentumswohnungen, wenn sie ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben – in Ihrem Fall also sogar von 1982 bis 1987.
Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Nun werden Sicherheitstüren eingebaut und dafür müssen neue Türstöcke gemacht werden. Muss ich das akzeptieren? Ich habe erst vor wenigen Monaten mein Vorzimmer ausmalen lassen.
Soweit mit den baulichen Veränderungen eine wesentliche Verbesserung des Objektes und der Interessen des Mieters einhergeht, wird der Einbau einer Sicherheitstüre wohl zuzulassen sein. Beschädigungen an der Malerei sind vom Vermieter ausbessern zu lassen. Im konkreten Falle empfehle ich, vor Beginn der Arbeiten die Genossenschaft schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass die Malerei erst vor Kurzem erneuert wurde und die Duldung der Arbeiten nur unter Voraussetzung einer Zusicherung der Wiederherstellung erfolgt.
Ich habe meine Wohnung vermietet und dem Mieter einen Schlüssel für den Schranken am Parkplatz gegeben. Laut Wohnungseigentumsvertrag dürfen nur Eigentümer dort parken. Es gehört aber zu jeder Wohnung ein Parkplatz, also wird doch mein Mieter dort parken dürfen, oder? Ein anderer Eigentümer hat mit Besitzstörungsklage gedroht.
Es wird sich dabei wohl um die Regelung handeln, dass Eigentümer oder im selben Haushalt wohnende Personen auf dem Parkplatz stehen dürfen. Diesfalls muss überprüft werden, ob tatsächlich nur der grundbücherliche Eigentümer den zugeordneten Parkplatz nutzen darf. Ich gehe davon aus, dass die vertragliche Regelung dahingehend zu interpretieren ist, dass die zugeordneten Parkplätze nicht an außerhalb der Liegenschaft wohnende Dritte vermietet werden dürfen. Hingegen ist für den Fall, dass für die anderen Eigentümer genügend Parkplätze vorhanden sind, die Nutzung in der Regel auch auf den Mieter zu übertragen. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt wird, damit die anderen Eigentümer informiert werden und man keine Besitzstörungsklage erhält.
Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung. Im Juni haben wir die Betriebskostenabrechnung bekommen und weil es eine sehr hohe Heizkostennachzahlung gab, habe ich der Verwaltung einige Fragen geschickt, mit der Bitte, diese innerhalb von drei Wochen zu beantworten. Leider habe ich keine Antwort bekommen. Was kann ich tun? Kann ich die Miete einfach in der alten Höhe einzahlen, bis das geklärt ist?
Nein. Die erhöhten Vorschreibungen sind vorerst zu zahlen, jedoch rate ich Ihnen zur Mitteilung, dass Sie diese unter Vorbehalt der Überprüfung und Rückforderung überweisen. Der neu vorgeschriebene Betrag kann sich nach dem Heizkostengesetz nur aus den Kosten der vorangegangenen Heizperiode ermitteln lassen. Die Abrechnung ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen. Dann muss Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht sämtlicher Belege gewährt werden. Ebenso können Sie gegen Kostenersatz Kopien der Belege fordern. Nach Legung der Abrechnung haben Sie sechs Monate Zeit, schriftlich Einwendungen zu erheben.
Im Wohnungseigentumsvertrag steht etwas anderes als in der Vorlage, die ich vor ein paar Wochen bekommen habe. Ich habe den Fehler erst jetzt bemerkt: Kann ich den Vertrag anfechten?
Wenn, wie von Ihnen geschildert, anlässlich der beglaubigten Unterfertigung beim Notar ein anderer, wenn auch nur teilweise geänderter Vertrag vorgelegt wurde, können Sie diesen gerichtlich anfechten. Es ist offenkundig, dass Sie durch Vorlage eines anderen Entwurfes, zu dem Irrtum der zur beglaubigten Unterfertigung geführt hat, veranlasst wurden. Vor der gerichtlichen Anfechtung sollten Sie den Vertragserrichter bzw. den Notar zu Hilfe zu rufen. Vielleicht handelt es sich nur um ein Versehen oder um eine rechtlich bessere Formulierung einer Passage, die Ihnen ansonst nicht zum Nachteil gereicht.
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