Müssen auch Schwangere ausziehen?

Im Anhang des Buches finden sich auch noch einige skurrile Fälle aus dem Britischen Königreich. Ein Highlight: "Mein Verlobter und ich buchten ein Zwei-Bett-Zimmer, bekamen aber ein Zimmer mit einem Doppelbett. Jetzt bin ich schwanger. Das wäre nicht passiert, wenn wir das gebuchte ZImmer auch bekommen hätten."
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft.

Meine Tochter hat eine Wohnung auf drei Jahre befristet gemietet. Weil sie schwanger ist, hat sie eine größere Wohnung gekauft. Leider verzögert sich die Fertigstellung des Hauses. Sie würde die Mietwohnung daher sechs Monate länger brauchen. Was soll sie tun? Kann sie der Vermieter hinauswerfen, wenn sie schwanger ist?

Der Vertrag endet zum vereinbarten Termin. Zieht Ihre Tochter nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage einbringen. Dies ist auch möglich, wenn sie schwanger ist. Allenfalls kann, wenn Obdachlosigkeit droht, unter gewissen Umständen bei Wohnräumen, die dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegen, ein Räumungsaufschub beantragt werden. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind ist im Einzelfall zu prüfen. Da mit der Räumungsklage und der Räumungsexekution nicht unerhebliche Kosten verbunden sind, empfehle ich jedoch, mit dem Vermieter das Einvernehmen über die verlängerte Nutzung herzustellen.

 

Ich bin Wohnungseigentümerin und nicht mehr zufrieden mit der Verwaltung. Es gibt schon länger keine Eigentümerversammlungen mehr. Ist das nicht gesetzlich vorgeschrieben? Außerdem hat mir der Verwalter früher die Belege zur Kontrolle gebracht. Jetzt bekomme ich nur die normale Abrechnung. Kann ich darauf bestehen, dass er mir die Unterlagen wieder bringt?

Soweit nichts anderes, zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag, vereinbart ist, oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen wurde, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Führt er die Versammlung nicht durch und wird auch keine abweichende Vereinbarung getroffen, kann dies einen Abberufungsgrund der Verwaltung darstellen.

Nach Übermittlung der Abrechnung ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Vorlage hat etwa durch Auflage im Haus oder auch in der Verwaltungskanzlei zu geschehen, wenn diese nicht zu weit von der Liegenschaft entfernt ist. Grundsätzlich ist die Kanzlei des Verwalters ein geeigneter Platz, um die Einsichtnahme in die Belege zur gewähren. Ein Anspruch darauf, dass die Belege im Haus deponiert werden besteht in diesem Fall nicht, es sei denn es wurde im Verwaltervertrag etwas Abweichendes vereinbart.

 

Ich bin Mieter einer Wohnung. Wir zahlen sieben Euro pro Quadratmeter für die Hausversicherung. Das erscheint mir sehr hoch. Wie können wir das überprüfen lassen?

Ob die als Betriebskosten vorgeschriebene Höhe der Gebäudeversicherung angemessen ist, kann im Rahmen eines Antrags an die Schlichtungsstelle (in Wien) oder beim zuständigen Bezirksgericht, überprüft werden. Dieser Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Gebäudeversicherung ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren zu stellen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Versicherungsprämie "überhöht" ist und es kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.

 

Müssen auch Schwangere ausziehen?
Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der unser Sohn gratis und ohne Mietvertrag wohnt. Jetzt ist auch seine Freundin eingezogen. Kann es passieren, dass sie nicht auszieht, falls die Beziehung in die Brüche geht und irgendwelche Ansprüche stellt?

Grundsätzlich erhält die Freundin Ihres Sohnes den Status des Mitbewohners. Sollte die Beziehung in die Brüche gehen und sie nicht ausziehen, müsste gegen sie eine Klage erhoben werden.
Wenn Sie mit Ihrem Sohn einen Mietvertrag abschließen wollen, wäre zu beachten, dass es im Mietrechtsgesetz im Falle des Todes des Hauptmieters, also ihres Sohnes, ein Eintrittsrecht der Lebensgefährtin gibt. Die Voraussetzungen für den Eintritt sind, dass diese ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer, in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten, Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Hat die Lebensgefährtin die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen, muss die dreijährige Frist nicht verwirklicht sein.

Ich habe meine Wohnung auf fünf Jahre befristet vermietet. Der Vertrag endet nächstes Jahr, dann brauche ich die Wohnung selbst. Wie kann ich sicherstellen, dass der Mieter dann auch auszieht?

Wenn die Befristung wirksam vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, bei Ablauf der Befristung die Wohnung an Sie im vertraglich vereinbarten Zustand zurückzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sollten Sie so rasch wie möglich die Räumungsklage einbringen. Ich empfehle, diese unverzüglich einzubringen. Wird nämlich die Räumungsklage nicht unverzüglich eingebracht, kann dies einmalig die Verlängerung des Mietvertrages auf drei Jahre zur Folge haben oder aber sogar die Änderung auf einen unbefristeten Vertrag, wenn es schon einmal eine zuvor beschriebene Verlängerung gab.

Sollten Sie bereits die Befürchtung haben, dass sich der Mieter nicht an den Endtermin halten wird, besteht die Möglichkeit, einen "Übergabeauftrag" bei Gericht zu beantragen. Wird ein solcher erlassen, ist keine Räumungsklage erforderlich, wenn der Mieter nicht auszieht, sondern es kann sogleich nach Verstreichen des vereinbarten Endtermins die Räumungsexekution eingebracht werden.

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