Mieter und Eigentümer unter einem Dach
Wiener Melange: Mischhäuser gibt es vor allem in Großstädten. Doch was ist das eigentlich? Welche Rolle spielt die Verwaltung? Und welche Missverständnisse kommen häufig vor? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie kann ein Mischhaus aussehen?
Grundsätzlich könnte man jedes Mehrparteienhaus, in dem sowohl Mieter als auch Eigentümer leben, als Mischhaus bezeichnen. Eine solche Konstellation kommt häufig vor, denn viele Eigentümer vermieten ihre Wohnung, statt sie selbst zu nützen. Auch das Miet-Kauf-Modell im gemeinnützigen Wohnbau bringt Hybride hervor: Viele Mieter einer Genossenschaftswohnung können diese zehn Jahre nach der Errichtung kaufen. Da meist nicht alle die Immobilie erwerben können oder wollen, leben in diesen Häusern Mieter und Eigentümer.
Welche Rolle hat die Hausverwaltung?
Der Verwalter ist Dienstleister für die Wohnungseigentümergemeinschaft: Er legt die Abrechnung, beauftragt die Hausreinigung und kümmert sich um Reparaturen. Bei Konflikten zwischen den Eigentümern einzuschreiten, gehört nicht zu seinen Aufgaben. Wenn zum Beispiel ein Bewohner Lärm macht oder seine Schuhe auf den Gang stellt, ist der Verwalter gar nicht berechtigt, etwas zu unternehmen. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann er den Verwalter (mit einem gesonderten Vertrag) mit der Vertretung beauftragen. Dieser kümmert sich dann um die Mietzinsvorschreibung und ist die erste Ansprechperson für den Mieter.
Welche Missverständnisse gibt es?
Wenn frühere Mieter ihre Wohnung kaufen, gibt es oft falsche Annahmen: "Dass sich die Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer wesentlich von jenen eines Mieters unterscheiden, ist vielen nicht bewusst", sagt Sandra Cejpek, Wohnrechtsexpertin der Kanzlei Anwalt Guntramsdorf. "Viele glauben, dass sich der Hausverwalter auch weiterhin um alles kümmert. Doch die Verwaltung fungiert lediglich als Hilfsorgan der Wohnungseigentümer, die wirtschaftlichen Entscheidungen und die finanziellen Belastungen liegen bei den Eigentümern. Diese Unkenntnis der geänderten Rechtsposition führt oft zu Konflikten."
Wie wehrt man sich gegen Unruhestifter?
Wenn ein Mieter durch sein Verhalten andere Bewohner stört, haben diese nur wenige rechtliche Möglichkeiten, denn sie stehen in keinem direkten Vertragsverhältnis zu ihm. "Einzelne Wohnungseigentümer können im Falle von Lärm oder sonstigen unmittelbaren Beeinträchtigungen eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht einbringen. Kündigen kann den Störenfried aber nur dessen Vermieter", sagt Rechtsanwältin Sandra Cejpek. Wohnt der Vermieter nicht selbst auch im Haus, ist er von den Störungen nicht unmittelbar betroffen – und die Motivation, etwas zu unternehmen ist oft gering. Außerdem sind manchen die regelmäßigen Mieteinnahmen wichtiger als eine gutes Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern.
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