Maklervertrag: Worauf muss man achten?
Ich möchte gerne meine Wohnung in Wien verkaufen. Muss ich beim Maklervertrag auf irgendetwas besonders achten?
In diesem Zusammenhang sollten Sie sich überlegen, ob Sie dem Makler einen Exklusivvertrag – also einen Alleinvermittlungsauftrag – geben wollen oder nicht. Sollten Sie sich dazu entschließen, bedeutet dies, dass Sie keinen anderen Makler mit der Vermittlung beauftragen dürfen. Wichtig ist, dass ein solcher Alleinvermittlungsauftrag nur befristet und auf angemessene Dauer abgeschlossen werden kann. Aufgrund der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes muss ein solcher Vertrag mit einem Verbraucher (mit Ihnen) ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Verlängerung.
Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses und habe Probleme mit unseren neuen Nachbarn. Der Mann beobachtet meine Frau durch die Hecke, wenn sie im Garten ist. Er macht anzügliche Bemerkungen oder beschimpft sie. Was können wir tun?
Ich bin Miteigentümer eines Zinshauses. Nun wird eine Wohnung frei, die ich gerne mieten möchte. Die anderen Miteigentümer sind damit einverstanden. Welche Regelungen gelten in diesem Fall für die Höhe der Miete?
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung im sechsten Stock. Im Zuge einer thermischen Sanierung wurden – ohne uns über die Details zu informieren – auch die Loggien gedämmt und neue, viel höhere Geländer aus undurchsichtigem Glas gemacht. Statt in den grünen Park sehe ich jetzt auf eine "Mauer". Der Blick ins Grüne war aber der Hauptgrund für den Kauf der Wohnung. Was können wir tun?
Da es bei einer thermischen Sanierung sicherlich eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gegeben hat, rate ich Ihnen, die für die Abstimmung relevanten Unterlagen noch einmal im Detail durchzugehen, da sehr oft mit den Abstimmungszetteln Begleitschreiben verbunden sind, aus denen man dann die näheren Details entnehmen kann. Die Erhöhung der Geländer kann durch das Baurecht vorgegeben sein. Nähere Informationen diesbezüglich können Sie bei Ihrer zuständigen Baubehörde einholen. Bei Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes bedarf es grundsätzlich der Einstimmigkeit. Unter Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ist nur eine Veränderung zu verstehen, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Ob dies im konkreten Fall vorliegt, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, steht Ihnen ein Untersagungsrecht zu.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
28.7.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Wolf, Jurist bei der Hausverwaltung IMV
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