Laute Musik vom Nachbarn: Was tun?

Lautstark genossen, kann Musik zum Konflikt werden
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Christian Wolf – Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV.

Ich bin Mieterin und habe ein Problem mit meiner Nachbarin. Sie ist erst seit Kurzem in unser Haus gezogen und hört sehr oft laute Musik. Der Bass der Musik wird stark über die Wände übertragen, so dass ich sie bei mir im Wohnzimmer ebenfalls höre. Wie kann ich dagegen vorgehen?

Zunächst empfehle ich, ein persönliches Gespräch mit der Nachbarin zu führen, in welchem das Anliegen ruhig und sachlich erläutert wird. Oftmals ist es den Lärmverursachern gar nicht bewusst, dass und in welchem Ausmaß sie andere Nachbarn behelligen. Scheitern persönliche Gesprächsversuche und hält die Belästigung weiter an, sollte der Betroffene ein Protokoll führen, worin aufgelistet wird, wann, wie lange und mit welcher Intensität der Lärm andauert, zur weiteren Dokumentation können Sie auch die Polizei rufen. Dieses Lärmprotokoll übermitteln Sie dann dem Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung, welche den lärmverursachenden Mieter abmahnen oder bei fortgesetztem rücksichtslosem Verhalten aufkündigen kann. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann deswegen nach den Landessicherheitsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden. Der Verwaltungsstrafbestand ist mit Geldstrafen zu ahnden und von der Polizei zu exekutieren.

Weiters besteht ein zivilrechtlicher Untersagungsanspruch bei Nachbarschaftsstörungen gem. § 364 ABGB – dafür ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners abzustellen ist.

Für das menschliche wahrnehmen ist hinsichtlich der Störintensität eines Geräusches nicht nur seine Lautstärke, sondern vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung. Die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Untersagungsanspruches erfolgt mittels Unterlassungsklage (einzubringen beim zuständigen Bezirksgericht).

Laute Musik vom Nachbarn: Was tun?
... Dem Mieter steht lediglich für die Dauer und in dem Maß der eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts ein Mietzinsminderungsanspruch zu. Über diesen Umweg kann der Mieter den Vermieter möglicherweise zur Reparatur bzw. Neuanschaffung bewegen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre erlischt das Mietzinsminderungsrecht allerdings mit dem Zeitpunkt der Behebung, durch wen auch immer, also auch durch den Mieter selbst.

Ich bin Mieterin einer Altbauwohnung und würde gerne einen Balkon auf meine Kosten nachträglich dazu bauen. Der Eigentümer hätte nichts dagegen, wenn die Nachbarin unter uns zustimmt, sie möchte das allerdings nicht. Wie soll ich jetzt vorgehen?

Auch Mietwohnungen können mit einem Balkon nachgerüstet werden – dies bedarf der Bewilligung des Vermieters, die Zustimmung eines anderen Mieters ist nach dem Mietrechtsgesetz dafür nicht erforderlich. Baurechtlich darf in der Regel ein nachträglicher Anbau nur hofseitig erfolgen – straßenseitig nur dann, wenn sich unterhalb des geplanten Balkons keine Verkehrsfläche (Straße bzw. Gehsteig) befindet. Grundsätzlich muss der Balkon einen Mindestabstand von drei Meter zu jeder Grundstücksgrenze einhalten. Die maximale Tiefe darf 2,5 Meter nicht überschreiten, die maximale Länge beträgt ein Drittel der jeweiligen Gebäudefront. Für unterhalb des Balkons liegende Aufenthaltsräume muss ein Belichtungsnachweis erbracht werden, brandschutztechnische Bestimmungen sind zu berücksichtigen.

Laute Musik vom Nachbarn: Was tun?

Im Keller unserer Wohnhausanlage habe ich bei einem Abteil bemerkt, dass ein Kühlschrank direkt an einer Stromleitung angeschlossen ist und dies ist nicht erlaubt. Wie kann ich als Mieter tätig werden?

Strom/Elektrizitätsdiebstahl (§ 132 StGB Entziehung von Energie) ist zunächst ein strafrechtliches Delikt, von der Höhe des Schadens hängt das Strafausmaß ab: diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen , bei einem Schadenswert von über 5000 Euro mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer Energie im Wert von über 300.000 Euro entzieht, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Informieren Sie die zuständige Hausverwaltung von der Sachlage, diese wird den konkreten Sachverhalt prüfen.

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