Sind Kettenmietverträge möglich?
Ich möchte einen Mietvertrag abschließen und hätte gerne gewusst, ob Fehler im Mietvertrag dazu führen, dass die Befristung des Mietvertrages nicht mehr gilt. Wie viele befristete Mietverträge hintereinander, so genannte Kettenmietverträge, können abgeschlossen werden?
Damit Befristungsvereinbarungen wirksam durchsetzbar sind, ist Folgendes zu beachten: Jede Befristungsvereinbarung bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit der Schriftform. Unter der Schriftform wird nicht nur die schriftliche Festlegung des Endtermins und die Dauer verstanden, sondern auch die Unterfertigung durch alle am Vertrag auf Mieter- oder Vermieterseite Beteiligten. Aus der schriftlichen Vereinbarung muss zweifelsfrei ein unbedingter Endtermin hervorgehen. Bei Wohnungsmietverträgen ist überdies eine Mindestdauer von drei Jahren einzuhalten, Höchstfristen gibt es keine mehr. Auch Verlängerungsvereinbarungen können nunmehr beliebig oft geschlossen werden, solange eine Mindestdauer von drei Jahren eingehalten wird.
Mein Bruder ist Eigentümer einer Dachterrassenwohnung. Ohne sein Wissen hat die Hausverwaltung Arbeiter geschickt, um das Terrassengeländer zu streichen. Von einem Flachdach gelangten sie über eine Leiter auf seine Terrasse. Darf die Hausverwaltung das veranlassen, ohne meinen Bruder darüber zu informieren?
Auch wenn grundsätzlich ein Wohnungseigentümer die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an oder in seinem Wohnungseigentumsobjekt zu dulden hat, wäre eine eigenmächtige Verschaffung des Zutritts zu einem Wohnungseigentumsobjekt wohl als Besitzstörung anzusehen. Diese Vorgehensweise wird meines Erachtens nicht der Verwaltung anzulasten sein. Diese wird im Rahmen ihres Verwaltungsauftrags ein Unternehmen mit der Durchführung der Erhaltungsarbeiten beauftragt haben. Die gewählte Vorgangsweise, sich Zutritt zur Terrasse zu verschaffen, wird das durchführende Unternehmen zu vertreten haben.
Ja, dem dürfte nichts entgegenstehen. Dem Eigentumserwerb durch EU-Bürger stehen jedenfalls keine grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen entgegen.
Es geht um ein Zinshaus mit drei Eigentümern. Mein Anteil beträgt 17 Prozent. Der Garten wurde unter den drei Eigentümern zu je einem Drittel benützt, schriftlich festgelegt wurde dies nie. Der Mehrheitseigentümer, der Sohn eines ehemaligen Eigentümers, will das Haus nun parifizieren, wogegen ich nichts einzuwenden habe, jedoch will er den Garten den Anteilen entsprechend aufteilen. Muss ich das akzeptieren?
Zwar können Benützungsvereinbarungen auch durch langjährige, unwidersprochen gehandhabte Übung zustande kommen, sie wirken aber grundsätzlich nur zwischen den vereinbarenden Miteigentümern. Andererseits ist für die Begründung von Wohnungseigentum eine einvernehmliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Nutzwerte erforderlich. Andernfalls kann eine Wohnungseigentumsbegründung nur gerichtlich über den Weg einer Teilungsklage erfolgen. Sollten Sie zu keiner Einigung über die Aufteilung des Gartens kommen, könnte dieser alternativ auch als allgemeiner Teil der Liegenschaft bestehen bleiben.
Der Kamin, der eine Art Ver- und Entsorgungseinrichtung darstellt, ist als allgemeiner Teil des Hauses zu qualifizieren, dessen Erhaltung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt – es sei denn, es wurde eine vom Gesetz abweichende Erhaltungspflicht hinsichtlich des Kamins vereinbart. Der Erhaltungsbegriff selbst ist „dynamisch“ zu verstehen.
Die Kosten einer erforderlichen Nachrüstung des Kamins, wie sie für den Einbau einer heute dem üblichen Standard entsprechenden Heizung notwendig sind, werden daher in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft fallen und nicht als Sonderwunsch eines Eigentümers gesehen werden können.
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14.10. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
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