Kann ich in die Praxis einziehen?

Kann man eine Praxis wieder als Wohnung nützen?
Peter Hauswirth, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Mein Vater hat eine Zahnarzt-Ordination in einer umgewidmeten Genossenschaftsmietwohnung. Nächstes Jahr wird die Praxis geschlossen, dann würde ich gerne dort einziehen und die Räumlichkeiten wieder als Wohnung nützen. Was muss ich dafür tun? Habe ich als Sohn ein Eintrittsrecht?

Da Sie die Zahnarztpraxis nicht weiterbetreiben wollen, sondern das Objekt zu Wohnzwecken nutzen wollen ist ein gesetzliches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag nicht vorgesehen. Ich empfehle daher mit Ihrer Genossenschaft in Kontakt zu treten, um die Nachfolge zu regeln.

Ich bin Mieterin einer Wohnung in Niederösterreich. Gegenüber von unserem Wohnhaus gibt es ein großes Bürogebäude. Der dortige Hausmeister verwendet schon um 6.30 Uhr morgens den Rasenmäher und den Laubsauger und weckt uns damit jedes Mal auf. Darf er um diese Zeit überhaupt schon solchen Lärm machen?

Kann ich in die Praxis einziehen?
Ich empfehle, im Gemeindeamt Ihrer Gemeinde nachzufragen, ob es ortspolizeiliche Verordnungen gibt, die derartige lärmintensive Arbeiten regeln. Viele Gemeinden in Niederösterreich haben derartige Verordnung erlassen.

Wir würden gerne eine Wohnung für unseren Sohn kaufen. Er soll auch von Anfang an im Grundbuch stehen. Wir haben aber Angst, dass er Schulden macht und dann die Wohnung womöglich weg ist. Wie können wir verhindern, dass er die Wohnung belastet oder verkauft?

Sie können in einem Vertrag mit Ihrem Sohn vorsehen, dass dieser die Liegenschaft ohne Ihre Zustimmung nicht belasten oder veräußern darf. Eine solche Vereinbarung nennt man Veräußerungs- und Belastungsverbot. Ein derartiges Verbot ist im Lastenblatt im Grundbuch einzuverleiben, sodass eine Belastung oder Veräußerung nur mit Ihrer Zustimmung möglich ist.

Ich bin Mieterin einer Wohnung in Wien. Der Eigentümer der Wohnung über uns vermietet diese tageweise an Touristen. Die machen Lärm, wenn sie in der Nacht heimkommen, trampeln mit Schuhen durch die Wohnung und waschen mitten in der Nach ihre Wäsche. Darf man überhaupt tageweise vermieten?

Kann ich in die Praxis einziehen?
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Die Hausverwaltung weiß jedenfalls nichts davon. An wen kann ich mich jetzt wenden?Ich gehe davon aus, dass das Objekt über Ihnen als Wohnung gewidmet ist. Laut der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) stellt eine zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils drei bis sieben Tagen eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. Gegen einen Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eine Widmungsänderung vornimmt, kann nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch jeder einzelne Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage vorgehen. Dieser direkte Anspruch steht Ihnen als Mieter jedoch meines Erachtens nicht zu. Sie müssten sich daher in diesem Fall an Ihren Vermieter wenden.

Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses in Niederösterreich. Ich habe – mit Erlaubnis aller Eigentümer und behördlicher Bewilligung – einen Wintergarten angebaut. Jetzt müsste ich eine Silikonfuge zwischen Glas und Mauer erneuern und dafür das Grundstück meines Nachbarn betreten. Er will mir das aber nicht erlauben. Es handelt sich um die Trennmauer zwischen den Häusern. Was kann ich tun?

Jeder Wohnungseigentümer hat das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjektes zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. Die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten stellt einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar. Auch das zwangsläufig zu erwartende Eintreten von Wasser kann einen ernsten Schaden des Hauses darstellen. Ihr Nachbar hat daher grundsätzlich diese Arbeiten zu dulden, wobei auch die Hausverwaltung, als Vertreter der Eigentümergemeinschaft diesbezüglich einschreiten muss.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
20.10.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Sigrid Räth, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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