Kann ich eine geförderte Wohnung vermieten?
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Das Haus wurde 1968 mit einem Wohnbauförderungsdarlehen errichtet. Die Förderung läuft 50 Jahre, 40.000 Euro sind noch zu zahlen. Ich möchte vermieten, habe aber gehört, dass man eine geförderte Wohnung nicht vermieten darf. Stimmt das?
Eine Wohnung, die unter Zuhilfenahme der Wohnbauförderung 1968 errichtet wurde, kann auch vor Rückzahlung des Darlehens vermietet werden. Die Vermietung fällt in die Vollanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes, daher müssen die Mietzinsbildungsvorschriften des MRG bzw. jene aus den Förderungsbedingungen der WFG 1968 berücksichtigt werden. Diesbezüglich lohnt eine Rücksprache bei der MA 50. Wurden die in Anspruch genommenen Fördermittel begünstigt zurückbezahlt, unterliegt der Mietgegenstand nach Tilgung nur mehr dem Teilanwendungsbereich des MRG – dann kann der angemessene Mietzins verlangt werden. Bei nicht begünstigter Rückzahlung verbleibt der Mietgegenstand auch nach Tilgung im Anwendungsbereich des MRG.
Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses. Der neue Verwalter hat bei der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt und da habe ich gesehen, dass auf die Grundsteuer noch einmal 20 Prozent Ust. verrechnet werden. Eine Steuer auf die Steuer? Kann das sein?
Je nach Größe der Eigentümergemeinschaft ist diese umsatzsteuerpflichtig oder nicht. Im Falle der Umsatzsteuerpflicht werden die Betriebskosten mit Umsatzsteuer an die Eigentümer weiterverrechnet. Diese Vorsteuer kann von der Eigentümergemeinschaft beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im Rahmen des Betriebs eines Wohnungseigentumsobjektes fallen unterschiedliche Rechnungen mit Steuersätzen zwischen 0 und 20 % an. Den Betriebskosten, die auf Wohnungen entfallen, ist ein Steuersatz von 10 % anzulasten. Die Grundsteuer für Wohnungen ist mit 10 % Umsatzsteuer zu belasten, die auf Garagen entfallende anteilige Grundsteuer mit 20 %.
Ich bin seit 1978 Mieterin einer Wohnung. Im Jahr 1987 habe ich eine Million Schilling investiert und unter anderem das Klo am Gang in die Wohnung integriert. Bekäme ich vom Vermieter noch eine Ablöse, wenn ich jetzt ausziehen würde?
Unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Mietverhältnis im Vollanwendungsbereich des MRG handelt, regelt das Gesetz, welche Aufwendungen über welchen Zeitraum hinweg ersatzfähig sind. Die Fristen betragen, je nach Investitionen, 10 bzw. 20 Jahre. Im konkreten Fall sind sämtliche Fristen bereits verstrichen und es wird kein Investitionskostenersatz gefordert werden können. Ersatzfähige Investitionen sind Umgestaltungen von Wasser-, Licht- und Gasleitungen sowie Heizung- oder sanitäre Anlagen. Auch die Erneuerung eines gänzlich schadhaft gewordenen Bodens oder die Zusammenlegung mehrerer Mietobjekte ist ersatzfähig.
Mein Sohn wohnt in einer Mietwohnung. Er ist derzeit für einige Monate im Ausland. Kann der Vermieter kündigen?
Sofern die berufsbedingte Abwesenheit nur vorübergehend ist und nach wie vor ein Wohnbedürfnis vorhanden ist, kann eine berufsbedingte Abwesenheit nicht zum Verlust der Wohnung führen.
Alle Wohnungseigentümer in unserem Haus sind mit der Verwaltung nicht zufrieden. Wie müssen wir bei einer Kündigung vorgehen? Müssen wir uns auch an bestimmte Fristen halten, wenn der Verwalter Fehler gemacht hat? Das Haus ist zum Beispiel ganz falsch versichert und der Verwalter spricht einfach nicht mit uns.
Im Falle der ordentlichen Kündigung eines Verwaltungsvertrages ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode einzuhalten. In der Regel endet die Abrechnungsperiode am 31. 12. eines jeden Jahres. Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Verwaltungsvertrag aus wichtigen Gründen auch außerordentlich (ohne Beachtung von Befristungen, Kündigungsfristen) aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind etwa anhaltende Vertragsverletzungen bzw. Untätigkeit des bestellten Hausverwalters. Wichtig ist in solchen Fällen, dass man bereits einen Nachfolger bestellt hat, sodass die ordentlichen Geschäfte der Eigentümergemeinschaft weiterhin lückenlos wahrgenommen werden können.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 76017.11.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr Christian Wolf, Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV
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