Kann die Vorschreibung von einzelnen Mietern erhöht werden?

Eine Beitragserhöhung kann nur für alle Miteigentümer gleichzeitig erfolgen
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Georg Röhsner – Partner der Kanzlei Eversheds.

Nach einer Meinungsverschiedenheit hat die Hausverwaltung meine Vorschreibung für den Instandhaltungsfonds um € 60,– pro Monat erhöht. Die anderen Miteigentümer zahlen alle noch den alten Betrag. Wenn ich nicht bezahle, droht der Verwalter mit einer Klage. Wie soll ich darauf reagieren?

Eine Erhöhung des Instandhaltungsfonds-Beitrages lediglich für einen Miteigentümer, während alle anderen den bisherigen Beitrag vorgeschrieben erhalten, ist sicherlich nicht zulässig (sofern sich die Größe Ihres Objekts nicht geändert hat). Wenn im Wohnungseigentumsvertrag Ihres Hauses keine Sonderregelungen für einzelne Appartements bzw. Geschäftslokale enthalten sind, müssen die Vorschreibungen pro Quadratmeter Nutzfläche (oder je nach Vertrag pro Nutzwert) für alle Eigentümer gleich hoch sein. Ich empfehle Ihnen daher, als ersten Schritt einerseits den Hausverwalter schriftlich (am besten mit eingeschriebenem Brief) aufzufordern, die Gründe für die vorgenommene Erhöhung im Detail zu erläutern und andererseits Ihre Rechnung mit den aktuellen Vorschreibungen anderer Miteigentümer zu vergleichen. Stellt sich dabei heraus, dass die Anhebung unberechtigt ist und auch nur Ihnen gegenüber vorgenommen wurde, müssten Sie den Betrag natürlich auch nicht bezahlen und könnten dies gegen eine allfällige Klage erfolgreich einwenden. War die Erhöhung tatsächlich, wie Sie vermuten, nur ein "persönlicher Racheakt" des Verwalters (was ich mir aber kaum vorstellen kann), könnten Sie auch als Minderheitseigentümer beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Abberufung des Verwalters stellen.

Ich habe vor zwei Jahren eine Wohnung vermietet. Nun sind die Innenjalousien defekt, weil eine Schnur gerissen ist. Wer muss die Kosten übernehmen?

Sofern nicht Ihr Mietvertrag diesbezüglich besondere Regelungen enthält, sehe ich keine Verpflichtung des Vermieters, die Reparatur zu bezahlen. Eine gerissene Schnur an der Jalousie kann wohl nicht als "ernster Schaden des Hauses" angesehen werden – zumindest im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt die Behebung eines derartigen, nach zwei Jahren eingetretenen, Schadens wohl in die Instandhaltungsverpflichtung des Mieters.

Kann die Vorschreibung von einzelnen Mietern erhöht werden?
... Einen Schadenersatzanspruch gegen den Makler haben Sie nur, wenn derselbe seine Pflichten verletzt hat – also insbesondere dann, wenn der Makler den Mangel kannte oder aufgrund seiner Erfahrung hätte erkennen müssen, Sie davon aber nicht in Kenntnis setzt. Für reine Ausführungsmängel, die ihm nicht bekannt waren, haftet er nicht. Eine Haftung der Baufirma, die nicht Ihr Vertragspartner war, Ihnen gegenüber wird nur in Ausnahmefällen bestehen (z. B. wenn Ihnen im Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche abgetreten wurden) – dies müsste man im Detail prüfen.

Ich bin Eigentümerin einer Erdgeschoßwohnung mit Garten, der von einem U-förmigen Zugang umgeben ist. Im Zuge einer Gebäudesanierung wurde beschlossen, diese Wege nun zu überdachen. Ich befürchte, dass es deswegen zu Ausschwemmungen der Blumenbeete (durch das von den Dächern abrinnende Regenwasser) und zu einem geringeren Lichteinfall in meinem Garten kommt. Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

Einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft können Sie nur durch einen entsprechenden Antrag an das für Ihr Haus zuständige Bezirksgericht bekämpfen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Entscheid unter Formmängeln leidet (zum Beispiel, weil nicht alle Miteigentümer ordnungsgemäß verständigt wurden), beträgt die Anfechtungsfrist ein Monat nach Aushang des Beschluss-Protokolls im Haus. Wenn Sie sich inhaltlich wehren wollen, beträgt die Spanne – da es sich hier wohl um eine Angelegenheit der sogenannten "außerordentlichen Verwaltung" handelt – drei Monate. Der zuständige Richter muss bei einer solchen inhaltlichen Beanstandung prüfen, ob Sie durch die Umsetzung des Beschlusses "übermäßig beeinträchtigt" werden würden – nur in diesem Fall könnte er vom Gericht aufgehoben werden.Betriebskosten

Ich bin Mieter in einem Miteigentumshaus in Wien, das um die Jahrhundertwende erbaut wurde. Jetzt ist der Lift für neun Wochen außer Betrieb. Kann ich die Betriebskosten für den Aufzug in diesem Zeitraum einbehalten?

Wenn es diesbezüglich keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zwischen Ihnen und dem Vermieter gibt, müssen Sie im Falle, dass der Aufzug durch längere Zeit hindurch tatsächlich nicht benutzt werden kann, für diese Dauer wohl auch keine (anteiligen) Betriebskosten bezahlen.

Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des ÖVI Montag, 19. September/ 10 bis 11 Uhr

01/52 65 760

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