Kann das Hauskomitee entscheiden?

Vorbereitungen für die Wahlen laufen
Georg Röhsner, Wohnrechtsexperte und Partner der Kanzlei Eversheds, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Vor Kurzem wurden die Bodenfliesen auf den Balkonen einiger Wohnungen erneuert. Weil nicht genug Geld in der Rücklage ist, soll jeder Miteigentümer dafür 300 Euro zahlen. Wir wurden nicht gefragt, die Verwaltung hat das nur mit dem Hauskomitee abgesprochen und behauptet jetzt, die Sanierung war unbedingt notwendig. Ist das rechtens?

Kann das Hauskomitee entscheiden?
Fürs Wohnen müssen die Österreicher satte fünf Prozent mehr hinblättern als im November des Vorjahres.
Vorweg ist festzuhalten, dass ein derartiges "Hauskomitee" oder auch ein "Hausvertrauensmann" zwar oftmals vorkommen, im Wohnungseigentumsgesetz aber als solches nicht vorgesehen sind. Denselben kommt daher auch keinerlei besondere Kompetenz zu. Insbesondere können durch die Zustimmung eines solchen Komitees oder eines Hausvertrauensmanns vom Gesetz vorgesehene Abstimmungen der Miteigentümer nicht ersetzt werden.In der Sache selbst sollten Sie als erstes prüfen, ob Ihr Wohnungseigentumsvertrag Regelungen für die Erhaltungspflichten betreffend die Balkone enthält. Ist dies nicht der Fall, muss man unterscheiden: Wurden die Fliesen lediglich aus optischen Gründen ausgetauscht, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so dürften die Kosten nicht ohne weiteres auf alle Miteigentümer umgewälzt werden. War aber der Austausch – was ich in diesem Fall annehme – nur erforderlich, um die darunterliegende Isolierung zu sanieren und so das weitere Eindringen von Feuchtigkeit in das Tragwerk zu verhindern, so gehören diese Maßnahmen zur sogenannten "ordentlichen Verwaltung". In diesem Fall sind sie von der Verwaltung auch ohne vorherige Abstimmung der Miteigentümer durchzuführen. Die Kosten können in einem solchen Fall tatsächlich auf alle Miteigentümer aufgeteilt werden.

Ich habe meine Wohnung befristet vermietet. Der Vertrag unterliegt dem MRG und läuft im Jänner aus. Der Mieter möchte verlängern, ich bin damit einverstanden. Ich habe damals keine Kaution verlangt, kann ich das bei der Verlängerung nachholen?

Kann das Hauskomitee entscheiden?
In manchen Fällen ist die Schriftform sogar verpflichtend. So muss etwa eine Befristung (damit sie auch tatsächlich gültig ist) schwarz auf weiß festgehalten werden. Auch Zahlungsmodalitäten, Zuschläge, Erhaltungspflichten oder Nutzungsrechte müssen schriftlich vereinbart werden.
Nachdem Sie rechtlich zu einer solchen Verlängerung nicht verpflichtet sind, können Sie dieselbe auch von einer Änderung der bisherigen Bedingungen – also auch dem Erlag einer Kaution – abhängig machen. Dies muss dann in der Verlängerungsvereinbarung so geregelt werden. Der Mieter kann diese Änderung akzeptieren (und die Kaution erlegen) oder eben auf die Verlängerung des Vertrages verzichten.Bitte achten Sie darauf, dass die Verlängerungsvereinbarung unbedingt schriftlich erfolgt, von beiden Parteien unterfertigt wird und die Dauer der Verlängerung mindestens drei Jahre beträgt. Andernfalls können Sie die Befristung dann nicht durchsetzen und riskieren einen Vertrag auf unbestimmte Zeit mit vollem Kündigungsschutz des Mieters.

Ich bin Wohnungseigentümer einer ehemaligen Genossenschaftswohnung. Im Vorjahr waren 18.000 Euro im Instandhaltungsfonds, jetzt haben wir plötzlich ein Minus von 1900 Euro, ohne dass nachvollziehbare Rechnungen über getätigte Ausgaben vorliegen. Wie kann denn das sein? Was kann ich jetzt tun?

Kann das Hauskomitee entscheiden?
APA5368820-3 - 28092011 - WIEN - ÖSTERREICH: Themenbild: Eine Rechnung, Geldscheine und ein Taschenrechner. Illustratiion zum Thema Währung, Schulden und Euro aufgenommen am 26. September 2011. APA-FOTO: ROLAND SCHLAGER
Das darf so nicht sein. Verlangen Sie von der Hausverwaltung Auskunft über die Diskrepanz sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die entsprechenden Belege. Darauf haben Sie ein vom Gesetz garantiertes Recht. Weigert sich die Verwaltung, können Sie die Belegeinsicht auch gerichtlich durchsetzen bzw. gegebenenfalls die Absetzung der Verwaltung wegen grober Pflichtverletzung beantragen.

In unserem Haus gibt es acht Wohnungseigentümer, fünf davon haben einen Platz in der Garage. Jetzt brauchen wir ein neues Garagentor. Werden die Kosten auf alle acht Eigentümer aufgeteilt oder nur auf die fünf, die einen Parkplatz haben?

Kann das Hauskomitee entscheiden?
Prüfen Sie als erstes, ob Ihr Wohnungseigentumsvertrag eine besondere Kostentragungsregelung für die Garage enthält (etwa in der Form, dass alle Kosten der Garage auf die Eigentümer der Abstellplätze aufgeteilt werden). Gibt es keine solche Regelung im Vertrag, so stellt das Garagentor wohl einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar und ist auf Kosten der gesamten Eigentümergemeinschaft (also auch jener Miteigentümer, die selbst keinen Garagenplatz haben), zu sanieren.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
22.9.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Udo Weinberger, Geschäftsführer der Hausverwaltung Weinberger Biletti und Vorstandsmitglied des ÖVI.

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