Kann auf einen Pflichtteil bei einer Erbschaft verzichtet werden?

Kann auf einen Pflichtteil bei einer Erbschaft verzichtet werden?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Markus Kaspar - Notar

Ich besitze ein Einfamilienhaus. Ich möchte dieses zur Gänze an meine drei Töchter aus erster Ehe vererben. Hat mein nunmehriger Ehemann einen Pflichtteil und wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, das Haus trotzdem ausschließlich an meine Kinder zu vererben?

Mit einem Testament können Sie verfügen, dass ihre Töchter nach Ihrem Ableben das Haus erhalten. Ihr Ehemann hat aber einen Pflichtteilsanspruch. Wenn er den Pflichtteil fordert, müssen ihre Töchter ein Sechstel des Verkehrswertes des Hauses (nach Abzug allfälliger Schulden) an ihn ausbezahlen. Außerdem steht ihm das Recht zu, weiterhin auf seine Lebensdauer im Haus zu wohnen. Sie können jedoch mit Ihrem Ehemann einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, wenn er damit einverstanden ist. In diesem Vertrag kann er auf seinen künftigen Pflichtteil verzichten. Ein Verzicht auf das Wohnrecht ist auch möglich. Diesen Verzicht wird er aber wohl nur dann abgeben, wenn ihm nach Ihrem Ableben eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Es kommt auch vor, dass Ehegatten zwar auf den künftigen Pflichtteilsanspruch verzichten, dies aber nur unter der Bedingung, dass sie weiterhin in der Wohnung oder im Haus wohnen können, da sie keine andere Wohnmöglichkeit haben. Falls dies gewünscht wird, könnten Sie das Haus ihren Töchtern vermachen und gleichzeitig anordnen, dass ihr überlebender Ehemann ein Wohnrecht erhält.

Ist es möglich, einen Eigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuschließen?

Die Mehrheit der Eigentümer kann eine Klage auf Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft einbringen. Selbstverständlich müssen aber Gründe vorliegen. Der Ausschluss kann etwa dann begehrt werden, wenn Eigentümer ihren Zahlungspflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommen oder wenn sie oder ihre Angehörigen durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den anderen Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen verleiden. Möglich wäre der Ausschluss auch dann, wenn Miteigentümer gegenüber anderen im Haus wohnenden Person eine strafbare Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit begehen, sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt.

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