Hunde sind nicht erlaubt, aber jeder hat einen. Was kann ich tun?

Hunde sind nicht erlaubt, aber jeder hat einen. Was kann ich tun?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Sandra Cejpek – Kanzlei Anwalt Guntramsdorf.

Hausordnung

In unserer Wohnhausanlage sind keine Haustiere erlaubt. Doch fast jeder zweite Haushalt hat einen Hund. Dies führt zu stärkeren Verschmutzungen und die Hausordnung wurde nie geändert. Ist die Haltung von Hunden in diesem Fall überhaupt erlaubt?Entsprechend der neuen Rechtslage ist ein generelles Haustierverbot nicht zulässig. Allfällige Besonderheiten auf Vermieterseite wie Tierhaarallergien können dazu führen, dass die Haltung untersagt wird, wobei das ausdrücklich im Vertrag geregelt werden müsste. Das greift aber nur dann, wenn auf Vermieterseite nach Ablauf des Mietverhältnisses wieder die Eigennutzung geplant ist. In anderen Fällen ist eine Einschränkung nur im Verhältnis zur Größe des Wohnraums möglich oder wenn sich dadurch Gefahrenquellen eröffnen würden. Kleintiere in Käfigen sind immer zulässig. Sofern die Verwaltung nicht ohnehin Bescheid weiß, sollte diese über die Verunreinigungen informiert werden und die Nutzungsberechtigten entsprechend in die Verantwortung nehmen.

Instandhaltung

Meine Terrasse muss renoviert werden. Den anderen Eigentümern passt das nicht, da man auf die Rücklage zurückgreifen müsste. Nun wurde ohne Abstimmung die Verwaltung gekündigt. Was passiert, wenn bis zum Ende der Kündigungsfrist kein neuer Hausverwalter beauftragt werden kann?Ein Beschluss kann aus formalen wie inhaltlichen Gründen angefochten werden. Gab es beim Zustandekommen Formfehler, kann dieser binnen einem Monat ab Aushang gerichtlich bekämpft werden. Ist man inhaltlich mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann dies binnen drei Monaten angefochten werden. Wird der Aushang der Beschlussfassung unterlassen, wird der Lauf der Anfechtungsfristen gar nicht ausgelöst. Wird kein Hausverwalter bestellt, kann die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Vertreters beantragt werden.

Baurecht

Hunde sind nicht erlaubt, aber jeder hat einen. Was kann ich tun?
Kleingarten, Wien 10., Haus wird abgerissen

Ich bin Pächterin eines Schrebergartens mit ganzjähriger Nutzung. Meine Nachbarn haben bauliche Veränderungen an dem Haus durchgeführt, welches sich direkt an der Grundstücksgrenze befindet. Durch neue Fenster wird nun meine Privatsphäre gestört. Kann ich dagegen etwas tun?Das Gespräch sollte mit den Nachbarn gesucht werden, inwieweit durch bauliche Veränderungen oder Bepflanzung der Grundstücksgrenze die Privatsphäre wiederhergestellt werden kann. Die Statuten des Kleingartenvereins sollten geprüft werden, ob es zivilrechtliche Vereinbarungen zu derartigen Veränderungen gibt. Darüber hinaus ist bei der jeweiligen Baubehörde nachzufragen, ob die Umbauten genehmigt oder angezeigt wurden bzw. ob diese überhaupt bewilligungsfähig sind. Da Kleingartenanlagen in der Regel nur aus einer Liegenschaft mit einzelnen Parzellen bestehen, sind hier – was die seitlichen Abstände zu anderen Gebäuden betrifft – andere Maßstäbe heranzuziehen.

Nutzungsvereinbarung

Hunde sind nicht erlaubt, aber jeder hat einen. Was kann ich tun?
Deutschland, Seniorin auf Gartenstuhl mit verschränkten Händen hinter dem Kopf, entspannt sich in einem sommerlichen Garten.

In unserer Reihenhausanlage werden allgemeine Flächen wie der Müllraum von uns Eigentümern betreut. Es gibt allerdings keine schriftliche Vereinbarung dazu, müssen oder können wir diese im Nachhinein festlegen? Das ist nur dort notwendig, wo Allgemeinflächen einzelnen Miteigentümern zur ausschließlichen Nutzung übergeben werden. Eine solche würde der Einstimmigkeit bedürfen. Wurde dies in der Praxis so vereinbart, aber nie schriftlich festgehalten, können die jeweiligen Rechte der Miteigentümer nicht risikolos an Rechtsnachfolger weitergegeben werden. Eine Ersitzung dieser Ansprüche und somit eine eigentumsrechtliche Zueignung der Flächen scheitert an der fehlenden Gutgläubigkeit. Die Eigentümer wissen, dass es sich bei der von ihnen genutzten Fläche um Allgemeingut handelt. Wurde vereinbart, dass nur einzelne Flächen gepflegt und betreut werden, ohne dass diese in das ausschließliche Nutzungsrecht der Besitzer übergehen, bedarf es keiner Vereinbarung, da hier Verwaltungsaufgaben aufgeteilt wurden.

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