Hör auf damit!

Hör auf damit!
Was Eigentümer und Mieter über die Besitzstörungsklage wissen müssen.

Ein Bewohner versperrt ständig mit seinem Auto die Einfahrt zum Hof. Ein anderer hat das nicht genützte Gang-WC zum privaten Abstellraum umfunktioniert. Ein Eigentümer hat ohne Zustimmung der anderen tragende Wände in seiner Wohnung versetzt. In all diesen Fällen könnte sowohl jeder einzelne Bewohner als auch die Eigentümergemeinschaft eine Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen. Denn ein Einzelner darf nicht über allgemeine Teile des Hauses (und dazu gehören auch tragende Wände im Inneren des Objekts) verfügen, wie es ihm passt. Auch Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern enden oft mit einer Besitzstörungsklage. Ein Beispiel: Jeder Grundeigentümer darf die über den Zaun ragenden Äste abschneiden oder die Früchte ernten. Er darf aber dabei weder das fremde Grundstück betreten noch auf den Baum klettern. In diesem Fall könnte der Nachbar mit einer Besitzstörungsklage reagieren. Wer Post vom Gericht bekommt, sollte mit dem Kläger oder dessen Anwalt sprechen. Vielleicht lassen sich so die Ausgaben der Verhandlung sparen. Denn der Verlierer muss die eigenen und die Kosten des Gegners bezahlen.

In der Mietwohung

Der Vermieter ist zwar Eigentümer der Wohnung, Besitzer ist jedoch der Mieter. Klingt komisch, ist aber so. Rechtlich wird nämlich zwischen dem Sachbesitzer (Vermieter) und dem Rechtsbesitzer (Mieter) unterschieden. Daher darf der Vermieter auch nicht ohne Erlaubnis seines Bestandnehmers in die Wohnung hineinspazieren. Ihm droht sonst eine Besitzstörungsklage.
Andererseits darf der Mieter natürlich auch nicht schalten und walten, wie er möchte: Wenn er ohne Erlaubnis Umbauarbeiten in der Wohnung vornimmt und zum Beispiel Räume zusammenlegt, neue Wände aufstellt oder Türen versetzt, kann der Vermieter eine Besitzstörungsklage einbringen. Gibt das Gericht dem Kläger recht, muss der Beklagte weitere Störungen unterlassen und die Veränderungen rückgängig machen.

Wichtig zu wissen

Eine Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Störung und des Störers beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt sein.

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