Dürfen wir eine Videokamera installieren?

Dürfen wir eine Videokamera installieren?
Franz Heidinger (Alix Frank Rechtsanwälte) gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer in unserem Haus möchte gerne eine Videoanlage installieren lassen, weil es oft mutwillige Beschädigungen im Garten und im Müllraum gibt. Wir sind diesbezüglich auch mit der Datenschutzbehörde in Kontakt und warten auf die Genehmigung. Einer der überstimmten Eigentümer sagt, wir brauchen eine 100 prozentige Zustimmung der Miteigentümer. Ist das richtig?

Die Installierung von Videoanlagen zur Überwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zum Beispiele des Müllraumes) ist als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 29 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu qualifizieren. Die Entscheidung über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht eines einstimmigen Beschlusses. Die überstimmten Wohnungseigentümer haben allerdings bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die Möglichkeit, mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag, die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses zu verlangen.

Auf meiner Dachterrasse sind die Fliesen locker. Die Verwaltung reagiert nicht auf meine Aufforderung, den Belag zu sanieren, obwohl im Wohnungseigentumsvertrag klar geregelt ist, dass die Gemeinschaft die Kosten zu tragen hat. Was kann ich tun, damit der Belag saniert wird?

Dürfen wir eine Videokamera installieren?
Derartige Mängel sind der zuständigen Hausverwaltung umgehend zu melden. Dabei sollte man jedoch aus Beweisgründen mittels Einschreiben korrespondieren und auch eine Kopie erstellen. Sollte die Hausverwaltung untätig bleiben, gewährt das Wohnungseigentumsgesetz dem einzelnen Eigentümer das Recht, die Entscheidung des Gerichts darüber zu verlangen, dass Erhaltungsarbeiten binnen angemessener Frist durchgeführt werden.

Ich bin seit drei Jahren Eigentümer einer Wohnung. Einige Wohnungen haben Außenrollläden, andere nicht. Da wir nicht die Erstbesitzer sind, weiß ich nicht genau, welche Vereinbarungen es in diesem Zusammenhang gibt. Als unsere Rollläden voriges Jahr kaputt waren, hat sich die Hausverwaltung darum gekümmert. Weil sich andere Eigentümer beschwert haben, will die Verwaltung jetzt, dass wir das Geld zurückzahlen. Müssen wir das tun?

Da Außenrollläden normalerweise zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählen, sind Reparaturkosten grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Da es allerdings sein kann, dass seinerzeit tatsächlich eine abweichende Vereinbarung über die Erhaltungspflicht der Außenrollläden getroffen wurde, empfiehlt es sich bei der Hausverwaltung zu eruieren, ob eine solche Vereinbarung vorliegt. Eine abweichende Vereinbarung könnte zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag getroffen worden sein.

Ich bin Mieterin einer Wohnung und habe vor drei Jahren einen neuen Kühlschrank gekauft, weil der alte kaputt war. Muss mir der Vermieter den Kühlschrank ablösen, wenn ich nun ausziehe?

Dürfen wir eine Videokamera installieren?
Wurde keinerlei Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen, könnte von diesem Ersatz aufgrund eines „nützlich getätigten Aufwands“ begehrt werden. Der Anspruch muss allerdings innerhalb von sechs Monaten ab Rückstellung der Wohnung geltend gemacht werden.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
5.5.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Sigrid Räth, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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