Dürfen die das?

Udo Weinberger, Wohnrechtsexperte und Hausverwalter, erklärt den Unterschied zwischen Hausvertrauensperson und Eigentümervertreter.

Für Hausvertrauenspersonen gibt es keine rechtliche Grundlage. Sie werden in der Regel von der Eigentümergemeinschaft gewählt, haben aber keine Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis. Nur wenn einzelne Eigentümer diese Person mit einer Vollmacht ausstatten, kann er oder sie im Namen derer auftreten.

Die Funktion des Eigentümervertreters ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt: Er vertritt die Interessen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, wenn dieser die Vertretung der Gemeinschaft wegen widersprechender eigener Interessen nicht wahrnehmen kann. Wollen die Eigentümer zum Beispiel einen Schadensersatzprozess gegen den Verwalter führen, kann dieser seine Aufgabe als Vertreter der Gemeinschaft natürlich nicht erfüllen.
Der Eigentümervertreter wird von der Mehrheit der Eigentümer gewählt und für zwei Jahre bestellt. Er ist weisungsgebunden und muss sich an Mehrheitsbeschlüsse halten.

Mieter können einen Mietervertreter aus ihrer Mitte wählen. Dieser hat aber keine Entscheidungs- oder Handlungsbefugnis. Er kann nur als Sprachrohr zwischen den Mietern und der Verwaltung bzw. dem Eigentümer fungieren.

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