Die Rechte und Pflichten von Eigentümern
IMMO: Bei welchen Kosten müssen alle Eigentümer mit zahlen?
Sigrid Räth: Es ist wichtig, Wohnungseigentum richtig zu verstehen: Man hat kein Eigentum an einer Wohnung, sondern Miteigentum an der gesamten Liegenschaft, verbunden mit einem Nutzungsrecht an der Wohnung. Daher ist klar, dass alle an der Erhaltung und dem Betrieb der gesamten Anlage mitzahlen müssen. Alles, was zur Außenhaut gehört - wie Dach oder Fenster - , ist aus der gemeinsamen Kasse zu bezahlen.
Nicht mitzahlen muss ein Eigentümer an den Aufwendungen für eine andere Wohnung, außer wenn es sich um ernste Schäden des Hauses handelt.
Kann man in der eigenen Wohnung ändern, was man will?
Änderungen in der Wohnung sind nicht unbeschränkt zulässig. Vor allem Eingriffe in allgemeine Teile sind zu unterlassen, dazu gehören auch Fenster und Wohnungseingangstüren. Auch Loggien dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer verbaut werden. Vor allem die Außenansicht des Hauses darf nicht verändert werden: Man darf zum Beispiel die Fenster nicht in einer anderen Farbe streichen oder Markisen montieren.
Was passiert, wenn man ohne die Zustimmung der anderen Dinge verändert?
Die anderen Miteigentümer können innerhalb von 30 Tagen eine Besitzstörungsklage einbringen oder auf Unterlassung klagen. Jedenfalls besteht ein Beseitigungsanspruch und die volle Haftung für alle Schäden und Folgeschäden, die entstehen. Änderungen können zwar auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden, meist hat aber die Unterlassungsklage oder Besitzstörung die besseren Chancen. Es ist daher immer sinnvoll, die Genehmigung der übrigen Miteigentümer oder des Gerichtes einzuholen, bevor man Veränderungen vornimmt.
Kann man als Eigentümer seine Wohnung auch verlieren?
Wenn ein Miteigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder von seinem Wohnungseigentumsobjekt so Gebrauch macht, dass er andere Bewohner oder die allgemeinen Teile schädigt oder sich unleidlich verhält, kann eine Ausschlussklage gegen ihn eingebracht werden. Die Voraussetzungen werden aber sehr streng gesehen, eine Ausschlussklage ist nicht leicht zu gewinnen, wenn nicht gravierendes Fehlverhalten des Miteigentümers vorliegt. Die Folge wäre immerhin, dass es zur Versteigerung des Wohnungseigentumsobjektes kommt.
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