Darf ich einen Zaun errichten?

Darf ich einen Zaun errichten?
Thomas Sochor (Kanzlei Scheuch & Sochor) gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon

Wir haben ein altes Haus in Wien gekauft und würden gerne einen Sichtschutz machen. Sind wir dabei eingeschränkt, wenn das Haus in einer Schutzzone steht? Wir haben Sorge, dass ein Nachbar uns Steine in den Weg legt. Er beschwert sich über alles und ist auch sonst sehr schwierig.

Ich gehe davon aus, dass mit der von Ihnen genannten Schutzzone jene in § 7 der Bauordnung für Wien definierte gemeint ist. Demnach sind in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen Gebiete auszuweisen, die wegen ihres charakteristischen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind. Ich empfehle, mit den zuständigen Behörden abzuklären, inwiefern der von Ihnen angestrebte Sichtschutz mit den Festsetzungen der Schutzzone vereinbar ist bzw. die Maßnahmen dahingehend abzustimmen. Sofern Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen und auch mit der Zustimmung der Behörden handeln, sollte Ihr Nachbar keine Möglichkeit haben, Ihnen Steine in den Weg zu legen.

Ich bin Mieterin eines Genossenschaftsreihenhauses im Burgenland. Der Nachbar baut einen Pool und direkt an der Grundstücksgrenze einen Betonklotz für die Pool-Technik. Ich wurde nicht gefragt, ob ich mit diesem Gartenhaus einverstanden bin. Ist das rechtens? Was kann ich tun?

Darf ich einen Zaun errichten?
Woman swimming
Ich empfehle, die Genossenschaft schriftlich auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und festzuhalten, dass Sie keinerlei Informationen bezüglich der Errichtung der Anlage an der Grenze Ihres Mietobjekts erhalten haben. Begehren Sie die Offenlegung der Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes direkt an der Grundstücksgrenze. Weisen Sie schriftlich darauf hin, dass im Falle des Betriebes des Poolhauses u. a. mit Lärmbelästigung und Immissionen zu rechnen ist, welche Ihre Wohnqualität und die Nutzbarkeit Ihres Mietobjektes in erheblichem Maße beeinträchtigen würden und Sie in diesem Fall die Miete nur mehr unter Vorbehalt der Überprüfung bzw. Rückforderung leisten. Allenfalls – nach rechtlicher Prüfung – stehen Ihnen selbst Unterlassungsansprüche gegen den störenden Eingriff des Nachbarn zu.

Ich bin Mieterin einer Eigentumswohnung. Wir haben im Haus Probleme mit einer Familie, aber die Verwaltung unternimmt nichts. Die Kinder brechen die Postfächer auf und nehmen die Post weg. Es gibt immer wieder nächtliche Ruhestörung und jetzt haben sie auch noch das Schloss an der Hauseingangstür manipuliert, weil sie zu wenig Schlüssel haben. Was kann ich tun?

Darf ich einen Zaun errichten?
Mit bunten Massenbriefen wurden laut Aktenlage bis zu 900.000 Adressaten aufgefordert, doch endlich ihren "sicheren Gewinn" abzuholen.
Ich empfehle, den kündigungsrelevanten Sachverhalt der Hausverwaltung, Ihrem Vermieter (= Wohnungseigentümer Ihres Bestandsobjektes) sowie dem Eigentümer jener Wohnung, von der die Störungen ausgehen, zur Kenntnis zu bringen und auf die Untragbarkeit der Zustände hinzuweisen. Von den Adressaten wäre zu verlangen, mit Abmahnung und der Androhung gerichtlicher Schritte im Fall der Nichtentsprechung vorzugehen. Vom Vermieter der von den Störern bewohnten Wohnung kann die Aufkündigung des Mietverhältnisses begehrt werden. Zudem ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt, dass ein durch einen anderen Mieter gestörter Mieter direkt gegen diesen vorgehen oder den Vermieter auf Vertragszuhaltung klagen kann.

Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses. Darf ich auf der (gemeinsamen) Trennmauer ein Rank-Gitter montieren?

Nach Ihrer Schilderung steht die Trennmauer im gemeinsamen Miteigentum von Ihnen und Ihrem Nachbarn bzw. im alleinigen Eigentum des Nachbarn. Das Emporranken einer Kletterpflanze (Veitschi u. ä.) an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer wurde vom Obersten Gerichtshof als unmittelbare Zuleitung beurteilt, die ohne besonderen Rechtstitel unzulässig ist. Ebenso ist die Montage eines Rank-Gitters auf der gemeinsamen Trennmauer ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig. Dieser könnte mit Besitzstörungsklage gegen Sie vorgehen.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
30.6.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christoph Obermayer, Rechtsanwalt

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