Blinkende Weihnachten: Was dürfen Nachbarn beleuchten?

Blinkende Weihnachten: Was dürfen Nachbarn beleuchten?
Nicht jeder mag Festbeleuchtung während der Vorweihnachtszeit. Was erlaubt ist und wie der Weihnachtsfriede gewahrt wird.

Die Fenster sind mit Lichterketten umrahmt, mittendrin erstrahlt grell ein Weihnachtsstern. Darüber blinkt die rote Nase eines Rentiers und ein Lebkuchenmann bahnt sich seinen Weg entlang der Hausfassade in Richtung Dach.

Die Bäume im Garten sind in ein Meer aus kleinen LED-Lämpchen getaucht und daneben stehen Schneemänner mit glitzerndem Bauch und runden den weihnachtlichen (Alb-)Traum ab.

Jeder kennt dieses eine Haus im Ort, das wild geschmückt ist. Während die einen nicht genug davon bekommen können, raubt es anderen den Zauber der stillen Adventzeit.

Wie viel Beleuchtung ist erlaubt?

Rechtsexpertin Katharina Braun stellt klar: „„Solange die Beleuchtung ortsüblich und dem Nachbarn zumutbar ist , darf diese verwendet werden – zumindest bis zur Nachtruhe ab 22 Uhr, dann muss abgedreht werden.“

Mieter dürfen in der Wohnung so viel schmücken und beleuchten wie sie möchten – solange nichts beschädigt wird, oder andere Nachbarn beeinträchtigt werden. „Wie immer gilt die Regel, dass die eigene Freiheit dort endet, wo die des anderen eingeschränkt wird“, erklärt die Rechtsanwältin.

Einverständnis einholen

Für stark blinkende oder blendende Lichter an Balkonen oder Fenstern sollte also von den unmittelbaren Nachbarn das Einverständnis eingeholt werden – und das am besten schriftlich.

„Umso mehr Bewohner in einem Haus leben, desto größer ist die Chance, dass die Festbeleuchtung von einem Bewohner als störend empfunden wird“, so Braun.

In den allgemeinen Teilen des Hauses, wie beispielsweise dem Stiegenhaus, darf nicht dekoriert werden, außer es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter und den Mitmietern.

Beleuchtung in der Eigentümergemeinschaft

In einem Haus mit mehreren Eigentümern, sollte auch die Frage der Abrechnung geklärt werden. Wenn ein Wohnungseigentümer durch seine Weihnachtsbeleuchtung unverhältnismäßig viel Strom verbraucht, wird die Eigentümergemeinschaft nicht dafür aufkommen wollen.

„Ist kein getrennter Stromzähler vorhanden, kann für die Betriebskosten während der Weihnachtszeit ein anderer Kostenaufteilungsschlüssel vereinbart werden“, weiß Braun.

Reden, reden, reden

Prinzipiell rät die Rechtsexpertin, immer zuerst das Gespräch zu suchen – und das bevor die Beleuchtung angebracht, oder der Gerichtsweg zur Unterlassungsklage bestritten wird.

„Es kann einige Wochen dauern, bis eine Klage durch ist und bis dahin ist die Weihnachtszeit wieder vorbei.“ Außerdem ist der Weihnachtsfrieden bei einem Nachbarschaftsstreit, der vor Gericht endet, wohl ohnehin zerstört.

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