Best of KURIER-Wohntelefon 2012
In unserem Haus stehen keine Reparaturen an, trotzdem zahlen wir 100 Euro monatlich in den Reparaturfonds ein. Gibt es eine Obergrenze für die Einzahlung in die Rücklage? Wie können wir Wohnungseigentümer die Höhe ändern?
Die Höhe der (verpflichtend zu bildenden) Rücklage hängt einerseits von der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen ab, andererseits ist auf laufende Aufwendungen oder wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Auch auf in der Zukunft beabsichtigte Verbesserungsarbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Eine pauschale Obergrenze bezüglich der Höhe der Rücklage gibt es daher nicht. Die Bildung einer angemessenen Rücklage fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. Wenn die Eigentümer mit der Einzahlung nicht einverstanden sind, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer die festgesetzte Höhe ändern. Es kann aber auch jeder einzelne Eigentümer eine Änderung der festgesetzten Höhe mittels Antrag beim zuständigen Gericht erwirken. In diesem Fall ist der Antrag gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichtet.
Ich bin Mieter einer Wohnung im Anwendungsbereich des MRG und würde gerne eine Rigipswand aufstellen, um ein Kinderzimmer abzutrennen. Darf ich das? Ist das ein Kündigungsgrund?
Beabsichtigte Umbautmaßnahmen müssen Sie dem Vermieter im Vorhinein anzeigen, um seine Zustimmung einzuholen. Unter gewissen Voraussetzungen – wenn keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters erfolgt, die einwandfreie Ausführung gesichert ist, Sie die Kosten tragen, sich die Maßnahme im üblichen Rahmen bewegt und wichtigen Interessen Ihrerseits dient – muss der Vermieter den Umbauten sogar zustimmen.
Allerdings kann er eine solche Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie sich verpflichten, die Änderung bei Auszug rückgängig zu machen. Dazu gehört auch, alle durch die Verankerung der Wand hervorgerufenen Schäden in Böden, Wänden etc. zu beseitigen.
Wenn Sie „ohne zu fragen“ umbauen, verhalten Sie sich vertragswidrig. Ein Kündigungsgrund ist dadurch aber nur verwirklicht, wenn die Umbauten eine Gefährdung für die Substanz des Hauses darstellen (z. B. Einbau eines Badezimmers ohne korrekte Feuchtigkeitsisolierung, unsachgemäß montierte Gasleitungen, etc.) oder sonst ein wichtiges Interesse des Vermieters beeinträchtigen. Beim bloßen Aufstellen einer jederzeit entfernbaren Gips-Karton-Wand sehe ich diese Gefahr nicht.
Ich bin Mieter einer Wohnung. Die Befristung des Vertrags endet bald. Ich möchte gerne verlängern. Der Vermieter ist einverstanden. Muss man auch die Verlängerung vergebühren? Wer zahlt das?
Auch eine schriftliche Vertragsverlängerung unterliegt der Vergebührungspflicht und ist beim Finanzamt anzuzeigen. Üblicherweise trägt die Kosten der Vergebührung aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mieter.
Ich bin Mieterin einer Ein-Zimmer-Genossenschaftswohnung, die ich aber nur sehr sporadisch nütze. Weil sie sehr günstig ist, will ich sie nicht zurückgeben. Ich würde gerne untervermieten, aber die Genossenschaft sagt, ich darf das nicht. Stimmt das?
Das stimmt. Wenn Ihnen nicht im Mietvertrag ausdrücklich ein Untervermietrecht eingeräumt wurde (was bei Genossenschaftswohnungen gänzlich unüblich wäre), erfüllt die gänzliche Untervermietung einen Kündigungstatbestand.
Letztlich ist es auch nicht der Sinn des aus Steuermitteln geförderten Sozialen Wohnbaus, dass die Mieter durch Untervermietung nicht selbst benötigter Wohnungen Gewinne lukrieren.
Ich besitze ein Einfamilienhaus und habe Probleme mit dem Nachbarn: Er pflegt seine Bäume nicht, die Äste wachsen über den Zaun und werfen Schatten. Die Brombeersträucher wuchern so stark, dass sie schon den Zaun kaputtmachen. Und sein Komposthaufen stinkt unerträglich. Gespräche mit ihm haben leider nichts gebracht. Was kann ich tun?
Die Kosten für die Entfernung müssen Sie selbst tragen. Ist Ihnen durch die Wurzeln und Äste bereits ein Schaden entstanden oder droht ein solcher, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanzen die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Wie oft und wie lange darf ich meine Eigentumswohnung vermieten?
Sie können die Wohnung vermieten, so oft Sie wollen und so lange Sie wollen, solange Sie dabei eine Mindestbefristung von drei Jahren einhalten.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
7.1.2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Peter Hauswirth
Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte
Kommentare