Bekomme ich Geld für die Thermenreparatur zurück?
Ich habe vor einem Jahr eine Wohnung mit einer neuen Therme gemietet. Trotzdem musste ich die Therme kürzlich reparieren lassen. Bekomme ich das Geld vom Vermieter zurück?
Ich rate Ihnen auf jeden Fall mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, um abzuklären, ob diese Reparaturleistung noch in die Garantie fällt. Unabhängig davon können Sie selbstverständlich auch mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung treffen. Derzeit ist aber die Rechtslage im Mietrechtsgesetz (MRG) so, dass weder der Vermieter noch der Mieter zur Erhaltung der Therme verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Mieter, solange er kein Warmwasser hat, zwar die Möglichkeit der Mietzinsminderung hat, aber leider auch kein Warmwasser. Sobald er dafür sorgt, dass Warmwasser vorhanden ist, entfällt der Anspruch auf Mietzinsminderung.
Eine verbotene Ablöse im Sinne des Mietrechtsgesetzes liegt unter anderem vor, wenn man dem Vormieter etwas leistet, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Darunter kann auch der Kauf von Einrichtungsgegenständen fallen. Dies aber nur dann, wenn der Wert der Einrichtungsgegenstände dem erhaltenen Geldbetrag nicht entspricht. Da Sie eine Rechnung haben, können Sie jederzeit den Wert der ursprünglichen Anschaffung nachweisen. Da Küchenmöbel eine durchschnittliche Lebensdauer von 15 Jahren haben, sehe ich bei dem von Ihnen verlangten Preis grundsätzlich kein Problem.
Ich bin Eigentümer in einem Haus mit rund 50 Wohnungen. Derzeit wird ein Umstieg von einer Öl- auf eine Gasheizung überlegt. Muss so ein Beschluss einstimmig sein?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung festgehalten, dass die Umstellung einer ölbefeuerten Heizungsanlage auf eine Fernwärme jedenfalls keine Erhaltungsarbeit, sondern eine Maßnahme zur Verbesserung darstellt. Sieht man auch in der Umstellung auf eine Gasheizung eine Maßnahme zur Verbesserung, stellt diese eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, bei der die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.
Jeder Überstimmte kann aber einen gegen über den übrigen Wohnungseigentümern zu richtenden Antrag bei Gericht auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung hingegen sechs Monate. Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss dann aufzuheben, wenn die Veränderung des Antragstellers übermäßig beeinträchtigt oder die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten. Einstimmigkeit wäre notwendig, wenn zum Beispiel an eine bestehende Heizungsanlage ein anderes Haus angeschlossen werden sollte und dafür auch eine Veränderung der Heizungsanlage notwendig wäre.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Wie oft muss es eine Eigentümerversammlung geben? Was kann ich tun, wenn die Verwaltung keine macht?
Der Verwalter hat alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen, es sei denn, es wurde mit dem Verwalter etwas anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von drei Dritteln der Anteile etwas anderes beschlossen. Der Tag und die Zeit der Eigentümerversammlung sind so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können.
Unabhängig davon können mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, eine Eigentümerversammlung ohne Tätigwerden des Verwalters zu organisieren, bleibt davon unberücksichtigt. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung und die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind jedem Eigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
8.7. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Rechtsanwalt Thomas Sochor (Scheuch & Sochor)
Kommentare