Ausmalen und spachteln: Welche Arbeiten treffen den Mieter?

Normalerweise muss man beim Auszug nicht Ausmalen.
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Nadja Shah von der Mietervereinigung.

Ich habe meinen Mietvertrag (Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus) fristgerecht gekündigt. Im Vertrag steht, dass die Wohnung sauber und frisch ausgemalt übergeben werden muss. Ist das rechtens? Ich habe die Wandfarbe wie beim Einzug belassen. Muss ich außerdem Löcher verspachteln?
Nadja Shah:
Der Grundsatz lautet, dass eine Wohnung so zurückzustellen ist, wie sie übergeben wurde. Abnützungen, die mit dem normalen Wohnverhalten zusammenhängen, muss der/die VermieterIn hinnehmen, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Normalerweise muss man daher nicht ausmalen. Der Wert der Malerei wurde schon mit der Miete abgegolten. Nach einigen Urteilen ist ein Mieter auch nicht verpflichtet, Löcher in der Wand aufgrund von Regalen oder Bildern zu verspachteln, sofern deren Anzahl ein normales Ausmaß hat. Auch diese Gebrauchsspuren gehören zur normalen Abnützung.

Ausmalen und spachteln: Welche Arbeiten treffen den Mieter?
Ich vermiete eine Doppelhaushälfte, beide Teile stehen auf einer Liegenschaft. Die Mieter wollen aus optischen Gründen auf Eigenkosten neu verfliesen. Muss ich die Investition beim Auszug ablösen?
Nadja Shah:
Ein- bzw. Zweifamilienhäuser unterliegen dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Hier gilt vorrangig, was im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart wurde. Wenn Mieter bestehende Fliesen erneuern wollen ist es ratsam, zu den Kosten eine eigene Vereinbarung zu fällen. So können beim Auszug der Mieter Streitigkeiten über einen Kostenersatz oder über die Farbe der Fliesen vermieden werden.

Ich bin Eigentümerin in einem Reihenhaus, das wir selbst verwalten. Wir möchten, dass jeder für die Instandhaltung seines Hausteiles selbst aufkommt. Ist das möglich? In welcher Form wäre diese Vereinbarung festzuhalten?
Nadja Shah:
Bei einer Reihenhausanlage im Wohnungseigentum sind Dächer, Fenster, Fassaden, Türen Leitungen etc. allgemeine Teile der Liegenschaft. Wenn die Eigentümer für ihren jeweiligen Hausanteil selbst aufkommen wollen, sollten die betroffenen Gebäudeteile ausdrücklich in einer Vereinbarung aufgezählt werden (z. B. Fenster, Eingangstüren). Eine solche Regelung muss einstimmig gefällt werden und sollte im Grundbuch angemerkt werden, damit für neue Käufer der Aufteilungsmodus bekannt ist. Sonst kommt es zu Problemen, wenn diese von dieser ungewöhnlichen Instandhaltungsaufteilung keine Kenntnis haben.

Ausmalen und spachteln: Welche Arbeiten treffen den Mieter?
Technician servicing the gas boiler for hot water and heating Urheberrecht: AlexRaths Stock-Fotografie-ID:37045728 Suchbegriffe Klempner Boiler Water Heater Wasserrohr Reparieren Heizkörper Wärme Wohngebäude-Innenansicht Wohnhaus Dienstleistung Behausung Rohrschlosser Installieren Techniker Wasser Bauindustrie Ordnung Ingenieur Wartungsarbeiter Kontrolle Mechaniker Untersuchen Energieindustrie Rohr Arbeiter Mithilfe Männer Handwerker Kunsthandwerker Energy Checkliste Machinist Arbeiten Anpassen Wohnraum Lösung Werkzeug Problem Tallyman Hiob Beruf
Ich habe meinen Mietvertrag gekündigt. Für die Rückgabe fordert die Hausverwaltung einen aktuellen Gas- und Kombithermenbefund. Muss ich dafür Sorge tragen?
Nadja Shah:
Ein Befund ist seitens des Mieters nicht zu erstellen. Lediglich die Wartung ist Mietersache. Dazu gehören das Reinigen des Gerätes sowie eine Funktionskontrolle. Unter Umständen ist mit dem Wort "Befund" diese Wartung gemeint.

Ich bin zu 10 Prozent an einem Zinshaus beteiligt und möchte in die Abrechnungen des Hauses einsehen. Der Mehrheitseigentümer händigt mir die Unterlagen nicht aus. Steht mir als Minderheitseigentümer keine Einsicht zu?
Nadja Shah:
Natürlich steht Ihnen eine Abrechnung zu, schon aus steuerlichen Gründen müssen Sie diese erhalten. Sie können in einem Außerstreitverfahren die Vorlage bzw. Aushändigung der Abrechnung einklagen.

Ich bin Wohnungseigentümerin in einem Zinshaus. Das Erdgeschoß wurde lange Zeit als Lager genutzt, jetzt soll ein Supermarkt einziehen. Muss ich dem zustimmen? Unter welchen Voraussetzungen wäre die Zustimmung nicht nötig?
Nadja Shah:
Unter einer sogenannten Widmungsänderung versteht man z. B. auch die Änderung der Art des Gebrauchs wie hier von "Lager" in "Supermarkt". Will ein Eigentümer eine solche Änderung vornehmen, braucht er die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Besteht kein Einverständnis, kann nur im Wege eines Gerichtsverfahrens geprüft werden, ob eine gerichtliche Zustimmung erteilt wird. Die Widmung eines Objekts wird normalerweise im Wohnungseigentumsvertrag festgehalten.

Nächster Termin: Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien. 21. März 2016/ 10 bis 11 Uhr, Tel. 01/52 65 760

Kommentare