Darf der Hausverwalter eine allgemeine Terrasse für Mieter sperren?

Ob allgemeine Flächen für Reinigungsarbeiten gesperrt werden dürfen, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Die schmutzige Terrasse muss gereinigt werden

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Benutzung allgemeiner Flächen  geht.  

FRAGE: Ich bin Mieterin in einem Wohnhaus einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Im Gebäude gibt es zwei Terrassen, die für alle zugänglich sind. Weil diese immer stärker verschmutzt sind, mit Zigarettenstummeln und dergleichen, hat der Hausbetreuer eine der Terrassen für die Hausbewohner gesperrt.

 Ich sehe das nicht ein, auch,  weil ich einige Blumentröge dort habe, die ich pflegen will. Wie wehre ich mich gegen die Sperre allgemeiner Flächen?

Nicole Neugebauer-Herl: Ihr Unmut ist durchaus verständlich. Es liegt nicht im Ermessen des Hausbetreuers, die allgemeinen Terrassen einfach so abzusperren. Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt der Verwaltung zu melden und um Abhilfe zu ersuchen.

Nicole Neugebauer-Herl

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin in Wien

Wenn die Verursacher der Verschmutzungen nicht bekannt sind, wird die Hausverwaltung entweder per Hausaushang oder Rundschreiben alle Mieter nachdrücklich zur Reinhaltung der Terrassen auffordern.

 Augenscheinlich ist einigen Mitbewohnern nicht bewusst, dass Sonderreinigungen Mehrkosten verursachen, die  über die Betriebskosten auf alle Mieter aufgeteilt werden.

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