Darf die Miete beim Eintritt in die Mietrechte der Mutter erhöht werden?

Wer konkret eintrittsberechtigt ist und in welchen Fällen die Miete angehoben werden kann, erklärt ein Wohnrechtsexperte.
Ein ausgefüllter Mietvertrag mit Schlüssel

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 23. März 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es die Eintrittsrechte einer Wohnung geht. 

FRAGE: Ich bin in den Mietvertrag meiner verstorbenen Mutter eingetreten. Darf der Vermieter die Miete erhöhen?
 

Ulrich Voit: Für Mietrechte im Todesfall gibt es eine gesetzliche Regelung im Mietrechtsgesetz (MRG). Durch das Ableben einer Mieterin wird der auf einen Verstorbenen lautende Mietvertrag grundsätzlich nicht aufgehoben.

Das gesetzlich geregelte Eintrittsrecht gilt für Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Wahl- bzw. Adoptivkinder, Geschwister und Lebensgefährten. Nur für Letztere gilt, dass diese in den vergangenen drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem verstorbenen Mieter gehabt haben müssen.

46-203738219

Ulrich Voit ist Notar in Wien

Sie als Tochter sind hinsichtlich des Mietvertrags eintrittsberechtigt, sofern Sie  vor dem Ableben im gemeinsamen Haushalt gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. 

Die Erhöhung des Mietzinses kann in Ihrem Fall unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, wobei ich Ihnen die Überprüfung des  Sachverhaltes durch eine geeignete Stelle empfehle, um in Bezug auf  ein Erhöhungsbegehren Rechtssicherheit zu haben.

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