Wie hoch darf die Ablöse für eine neuwertige Küche sein?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 10. August 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Ablöse einer Küche geht.
FRAGE: Ich gebe meine Genossenschaftswohnung zurück. Da ich erst vor fünf Jahren eine neue Küche mit guten E-Geräten um rund 16.000 Euro habe einbauen lassen, möchte ich mir diese gerne ablösen lassen. Ist das zulässig? Wie viel darf ich noch verlangen? Wer ist mein Ansprechpartner – die Hausverwaltung oder der Nachmieter? Darf ich die Küche verkaufen, wenn mir das Angebot nicht gefällt? Auch Einbaukästen vom Tischler sind in der Wohnung, diese sind allerdings schon zwölf Jahre alt. Geht da noch was?
Andreas Pöschko von der Mietervereinigung
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Mieter müssen die Wohnung grundsätzlich so zurückstellen, wie sie sie angemietet haben. Einbaumöbel und Küchengeräte, die bei Anmietung nicht vorhanden waren, müssen sie daher wieder abbauen. Befindet sich bei der Rückstellung noch Inventar in der Wohnung, muss die Genossenschaft die Wohnung zwar zurücknehmen, zieht die Kosten für das Leerräumen dann aber vom Finanzierungsbeitrag ab. Mieter haben gegenüber der Genossenschaft daher keinen Anspruch auf Abgeltung dieser Möbelstücke.
Damit bleiben zwei Möglichkeiten: Mieter können mit dem Nachmieter eine – selbstverständlich freiwillige – Vereinbarung treffen oder die Möbel an eine andere Person verkaufen.
Beim Verkauf an den Nachmieter müssen sie darauf achten, dass die Höhe der Ablöse dem objektiven Wert der überlassenen Gegenstände entspricht. Dabei gehen sie vom Wiederbeschaffungswert der einzelnen Möbelstücke und Geräte aus und können auch die Kosten für Planung, Einbau, Montage und Verlegung einkalkulieren. Ein Kriterium bei der Ermittlung des Werts ist auch die Nutzungsdauer, die bei den einzelnen Gegenständen sehr stark variiert. Bei hochwertigen Einbaukästen kann man die durchschnittliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren ansetzen, sodass Mieter auch für zwölf Jahre alte Kästen noch eine Ablöse verlangen dürfen.
Bei der Berechnung der Ablöse ist Vorsicht geboten, da der Ablösezahler die Höhe der Ablöse vor der Schlichtungsstelle bzw. vor Gericht überprüfen lassen kann und ihm dafür ein Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung steht. Stellt sich dabei heraus, dass die Ablöse zu hoch war, muss der Vormieter den überschießenden Teil zurückzahlen.
Beim Verkauf der Möbel an eine andere Person als den Nachmieter müssen Mieter diese Beschränkung nicht berücksichtigen. Hier gelten nur die privatrechtlichen Schranken wie zum Beispiel Wucher.
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