Wohnung oder Keller: Wo darf das E-Bike aufgeladen werden?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 27. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Laden eines E-Bikes geht.
FRAGE: Ich bin Mieter und lade mein E-Bike immer im Fahrradkeller unserer Wohnanlage. Jetzt wurde ich aber von einem anderen Bewohner dafür angepöbelt, dass dies nicht erlaubt sei. Wegen Brandgefahr. Wo darf ich den Akku laden? In meiner Wohnung? Auf meinem Balkon? Brauche ich dafür einen Zusatz in meiner Haushaltsversicherung? Oder darf ich in der Garage laden, wo es auch Ladestationen für E-Autos gibt?
Andreas Pöschko von der Mietervereinigung
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Das Laden von Akkus unterliegt keinen rechtlichen Vorgaben. Mieter dürfen Akkus daher grundsätzlich in Wohnungen und Kellerabteilen laden. Balkone scheiden aus, wenn kein ausreichender Schutz vor Regen oder Sonne gegeben ist. In der Garage scheitert das Laden oft daran, dass dort keine Stromversorgung über den eigenen Stromzähler läuft: Der Strom wird – analog zu Allgemeinräumen – über die Betriebskosten abgerechnet und auf alle Mieter aufgeteilt. Ladestationen für E-Autos brauchen dagegen einen eigenen Stromzähler oder müssen über den Stromzähler der jeweiligen Wohnung laufen.
Vermieter können das Laden im Mietvertrag oder Hausordnung regeln. Ob solche Regelungen wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab. Auf das Laden in Allgemeinräumen, Stiegen, Gängen etc. sollten Mieter aber ohnehin verzichten: Alle Mieter des Hauses bezahlen den dort verbrauchten Strom über die Betriebskosten. Beim Laden im Fahrradabstellraum zahlen also alle anderen Mieter im Haus mit. Solche privaten Ladevorgänge müssen sie dabei nicht hinnehmen. Stiegen und Gänge sind zudem Fluchtwege, die aus feuerpolizeilichen Gründen freizuhalten sind.
Die Haushaltsversicherung deckt Brandschäden in der Wohnung ab, die Gebäudeversicherung Brandschäden im gesamten Haus. Vorsicht: Hier könnte es unter Umständen zu Regressforderungen gegen den Mieter kommen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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