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Was tun, wenn der Nachbar ständig am Balkon raucht?

Lästig, vor allem nachts. Ob das Rauchen auf dem Balkon des Nachbarn zu dulden ist, weiß der Experte.
Mann raucht am Balkon

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 27. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Rauchen am Balkon geht.

FRAGE: Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung. Mein Nachbar raucht fast rund um die Uhr auf seinem Balkon. Um Mitternacht und um 5 Uhr morgens genauso. Mein Schlafzimmer grenzt an seinen Balkon, sodass ich in der Nacht nicht lüften kann. Was aber vor allem im Sommer wichtig wäre. Was kann ich dagegen unternehmen? Die Hausverwaltung sagt, dass sie nichts tun kann.

Andreas Pöschko

Andreas Pöschko von der Mietervereinigung

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Das Rauchen in der Wohnung und auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon ist nach wie vor als ortsüblich und in der Regel vom Mietvertrag gedeckt anzusehen. Das Konsumieren von Tabakerzeugnissen ist also grundsätzlich erlaubt. 
Ob gegen die Geruchsbelästigung vorgegangen werden kann, hängt zum einen von Intensität und Dauer der Belästigung auf ein Jahr bezogen ab und zum anderen, ob sich auch ein Durchschnittsmensch in der gleichen Situation belästigt fühlen würde, was letztlich ein Gericht entscheiden muss. 
Als betroffener Mieter können sich also Ansprüche auf Mietzinsminderung und Unterlassung ergeben. Die Mietzinsminderung ist ab Kenntnis des Mangels gegenüber der Hausverwaltung geltend zu machen, da das anstandslose Weiterzahlen des Mietzinses als Anerkennen der Situation und dem Abfinden damit gewertet werden kann. Ratsam ist es daher, die Miete nur mehr unter Vorbehalt der Mietzinsminderung zu leisten. Dazu sollten der Hausverwaltung die bestehenden Beeinträchtigungen schriftlich mitgeteilt werden und darauf hingewiesen werden, dass die Miete ab sofort unter Vorbehalt bezahlt wird.  

Kommt die Verwaltung ihrer Verpflichtung, ein gedeihliches Zusammenleben im Haus zu fördern, nicht nach, kann auch eine Klage gegen den Vermieter angestrengt werden. Der beeinträchtigte Mieter hat aber auch selbst die Möglichkeit, eine Klage auf Unterlassung direkt gegen den übermäßig rauchenden Mieter einzubringen.

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