Säumiger Winterdienst: Wer haftet, wenn etwas passiert?

Säumiger Winterdienst: Wer haftet, wenn etwas passiert?
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Ich bin Wohnungseigentümer. Der Winterdienst wird von einer Fremdfirma, die von der Hausverwaltung beauftragt wurde, erledigt –  leider äußerst mangelhaft. Wer haftet, wenn etwas passiert?

Elke Hanel-Torsch hält Telefonhörer in der Hand

Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung

Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung antwortet: 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Eigentümer einer Liegenschaft dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege – einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen – in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis befreit sein müssen. 

Die Räumung muss zumutbar sein. Unzumutbar wäre beispielsweise eine ununterbrochene Räumung bei starken Schneefall. Generell haftet der Liegenschaftseigentümer. Wenn Wohnungseigentum begründet ist, haftet die Eigentümergemeinschaft. 

Die Verpflichtung zur Räumung kann jedoch auch auf Dritte (Fremdfirma) übertragen werden. Dabei sollte genau geregelt werden, innerhalb welcher Zeit die Firma zuständig ist, denn in dieser Zeit trifft die Haftung die beauftragte Firma. Die Eigentümergemeinschaft haftet dann nur noch, wenn die Räumung an einen ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übergeben oder die Überwachungspflicht verletzt wurde.

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