Damit der Schimmel keine Chance hat: Richtig Lüften im Winter
Schimmel in der Wohnung kann die Gesundheit gefährden. Mit ein paar einfachen Maßnahmen lässt sich Schimmel verhindern. Was Mieter in diesem Zusammenhang beachten müssen.
Wenn es draußen kalt wird, zieht man sich gerne ins gut geheizte Zuhause zurück. Und vergisst dabei oft auf das Lüften. Aber auch im Winter muss frische Luft in die Wohnräume, sonst kann es passieren, dass sich Schimmel an den Wänden bildet. Die kalte Luft von draußen ist trockener als die warme Luft in der Wohnung und sie wärmt sich schneller auf.
Pilzsporen sind immer in der Luft. Sie werden aber nur unter bestimmten Umständen zum Problem. Zum Beispiel bei hoher Luftfeuchtigkeit. Beim Baden, Duschen, Wäschewaschen und -trocknen sowie beim Kochen entsteht Wasserdampf. Menschen und Tiere geben zusätzlich Wasserdampf ab. Eine vierköpfige Familie erzeugt täglich zwischen zehn und zwölf Liter Feuchtigkeit. Wenn die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung hoch ist, bildet sich Wasser an den kältesten Stellen in der Wohnung. Das passiert meist an den Außenwänden oder rund um die Fenster. Genau hier kann sich Schimmelpilz entwickeln.
Regelmäßig Fenster öffnen
Bei alten, schlecht schließenden Fenstern und Türen war und ist der notwendige Luftwechsel durch undichte Fugen von selbst gewährleistet. Diese undichten Stellen bedeuten aber auch hohe, unkontrollierte Wärmeverluste und damit höhere Heizkosten und geringere Behaglichkeit.
In einem thermisch sanierten Haus hingegen sind die Wände und die Fenster sehr gut gedämmt, Heizkosten werden dadurch gespart. Damit Sie in Ihrer Wohnung ein gutes Raumklima behalten, rät die Umweltberatung, mehrmals täglich möglichst alle Fenster ganz zu öffnen. So wird eine Querlüftung erzeugt.
Durch das Lüften bei weit geöffneten Fenstern wird die verbrauchte Luft innerhalb weniger Minuten ausgetauscht, ohne dass sich Wände und Einrichtungsgegenstände abkühlen. Je kälter und windiger es draußen ist, desto kürzer kann die Lüftungsdauer sein. Falsch hingegen ist es, im Winter das Fenster dauerhaft gekippt zu halten.
Konsequenzen bei falschem Lüften
Für Mieter kann falsches Lüften unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen, wie Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband erklärt: „Wenn der Mieter den Schimmel selbst verursacht hat, kann der Vermieter den Mieter allenfalls wegen nachteiligem Gebrauch der Wohnung kündigen. Auch könnte der Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dem Mieter ein Verschulden an der Schimmelbildung nachgewiesen werden kann.“
Schimmel kann auch durch weitere Maßnahmen vermieden werden. In der Küche: Kochen Sie mit Deckel und verwenden Sie den Dunstabzug. So kommt weniger Wasserdampf in die Luft. Im Badezimmer: Nach dem Duschen die Fliesen an den Wänden kalt abspülen und danach einen Abzieher verwenden.
Stellen Sie die Möbel nicht direkt an die Außenwände. Lassen Sie mindestens einen Abstand von 10 bis 20 Zentimetern. So kommt die warme Luft auch an die Außenwand. Bei Möbeln mit Füßen kann die Luft besser zirkulieren. Ein Zimmer gar nicht zu heizen, begünstigt ebenfalls die Schimmelbildung an der Wand.
Schimmel entfernen
Schimmel sofort entfernen, ist die wichtigste Maßnahme. Wiener Wohnen empfiehlt: Tränken Sie ein Tuch mit „Haushaltsalkohol“ (80-prozentiger Alkohol, erhältlich in der Apotheke) und wischen Sie die Stellen großflächig ab. Alternativ können Sie auch handelsüblichen Schimmelentferner verwenden. Dadurch werden die Sporen der Pilze im Tuch gefangen und das Pilzgewebe wird abgetötet. Werfen Sie das verwendete Tuch danach in den Hausmüll.
Die Arbeiterkammer erklärt, wer was zu tun hat, wenn der Schimmel in der Wohnung bemerkt wird:
Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist von Mietern zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.
Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (wie Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist.
Wurde die Schimmelbildung vom Mieter verschuldet (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), können die Vermieter die Sanierungskosten von den Mietern zurückfordern.
Sind die Mieter aufgrund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, haben sie das Recht, die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.
Die Frage, wodurch die Schimmelbildung verursacht wurde, kann in der Regel nur von einem technischen Sachverständigen geklärt werden.
Die Arbeiterkammer empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels den Vermieter darüber schriftlich zu informieren.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (etwa im Ein- und Zweifamilienhaus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anderslautende vertragliche Vereinbarungen bestehen.
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