20 Jahre falsche Abrechnung bei Carports: Gibt es jetzt Geld zurück?
Rechtsanwältin klärt auf: Möglichkeiten bei langjährig fehlerhafter Betriebskostenabrechnung
13.11.24, 05:00
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Abrechnung der Betriebskosten von Carports geht.
FRAGE: Wir haben in unserer Anlage neun Reihenhäuser im schlichten Eigentum und elf Carports, wir verwalten uns selbst. Zu den Carports gibt es eine gültige Nutzungsvereinbarung, dass jeder Nutzer die Kosten dafür selbst trägt. Zwei Miteigentümer nützen je zwei Carports. Nach 20 Jahren bin ich draufgekommen, dass die Betriebskosten für die Carports nicht durch elf, sondern durch neun geteilt wurden. Was ist jetzt zu tun, damit die Abrechnung gerecht und korrekt ist?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Unter der Annahme, dass vor 20 Jahren die Nutzungsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, kann ab sofort die richtige Vorschreibung gemäß Nutzungsvereinbarung vorgenommen werden.
Jedenfalls wird auch eine Aufrollung der Vorschreibungen für die vergangenen drei Jahre zulässig sein, ob darüber hinaus aus dem Titel der Bereicherung weitere Korrekturen möglich sind, müsste im Detail geklärt werden.
Eine stillschweigende Abänderung der Nutzungsvereinbarung durch jahrzehntelange, abweichende Vorschreibung ist nicht möglich, auch wenn dies von den zwei betroffenen Miteigentümern sicherlich argumentiert werden wird.
Jene Person, die über die letzten 20 Jahre hinweg die Abrechnung falsch vorgenommen hat, kann unter Umständen ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur dann, wenn den übrigen Miteigentümern der Fehler in der Vergangenheit nicht hätte auffallen müssen.
Sollte damals die Nutzungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sein, muss eine solche nachgeholt werden. Diese bedarf der Einstimmigkeit sämtliche Miteigentümer.
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