Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 9. Dezember 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Winterdienst und die Beleuchtung geht.
FRAGE: Wir sind neun Eigentümer von Einfamilienhäusern, alle auf selbständigen/eigenen Liegenschaften.
Aber wir haben einen gemeinsamen Zugangsweg, das ist ein Grundstück, das im „schlichten“ Miteigentum aller neun Personen steht. Nun soll die Beleuchtung des Weges sowie der Winterdienst neu geregelt werden. Genügt dafür ein Mehrheitsbeschluss, oder braucht es Einstimmigkeit?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Hier kommen nicht die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Anwendung, sondern die Regeln über das schlichte Miteigentum aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 825 ff ABGB).
Aber auch dort gilt: Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung – und dazu würde ich die von Ihnen angesprochenen Themen zählen – entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer (nach Anteilen).
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