Muss mich die Verwaltung über die Verzinsung der Rücklage informieren?

Muss mich die Verwaltung über die Verzinsung der Rücklage informieren?
Experten beantworten Leserfragen am KURIER-Telefon unter 059030-22337. Nächster Termin: 4. September von 10 bis 11 Uhr.

Frage: Ich bin Wohnungseigentümer und versuche von der Verwaltung zu erfahren, wie sie die Instandhaltungsrücklage bei der Bank veranlagt, doch sie gibt keine Auskunft. Ich will, dass diese die Gelder fruchtbringend anlegt. Was tun?

Nicole Neugebauer-Herl

Rechtsanwältin Neugebauer-Herl: Die Rücklage, die für die Deckung von Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft zu verwenden ist, ist entweder auf einen für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend, zu banküblicher Verzinsung, anzulegen.

Der Verwalter ist  verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer  Einsicht zu gewähren. Wenn er sich weigert, kann im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht das Einsichtsrecht geltend gemacht werden. Ebenso gehört es zu den Verwalterpflichten, die bestmögliche Verzinsung zu erwirken.

 

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