Sind mündliche Vereinbarungen unter Miteigentümern gültig?

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Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses im schlichten Miteigentum. Müssen Beschlüsse oder Vereinbarungen nicht im Rahmen von Versammlungen oder schriftlich im Umlaufwege gefasst werden? Können Vereinbarungen zwischen den schlichten Miteigentümern auch mündlich getroffen werden, zum Beispiel, wenn es um die Sanierung von Gehwegen geht?

Notar Ulrich Voit
Notar Ulrich Voit antwortet:
Als Eigentümer eines Reihenhauses im schlichten Miteigentum ist das Wohnungseigentumsgesetz auf Ihr Reihenhaus nicht anwendbar. Sie und die weiteren schlichten Miteigentümer können daher selbst festlegen, in welcher Weise Sie das Miteigentum gestalten möchten.
Beschlüsse bzw. Vereinbarungen können ohne explizite vertragliche Vereinbarung weitgehend formfrei gefasst bzw. getroffen werden. Sogar mündliche Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern sind denkbar, wobei es ratsam ist, diese aus Beweisgründen schriftlich zu dokumentieren.
Der Abschluss einer umfassenden Benützungsvereinbarung, die auch im Grundbuch angemerkt werden sollte, ist empfehlenswert. Dabei kann auch detailliert vereinbart werden, wie Beschlüsse gefasst werden können und in welcher Weise Kosten für Sanierungen übernommen werden müssen.
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