Kann der Mietvertrag gekündigt werden, wenn ich nur zeitweise dort wohne?
Hand mit Schlüssel beim Aufsperren einer Wohnungstüre
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 27. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Mietwohnung geht.
FRAGE: Wir (vier Personen) sind Mieter einer Altbauwohnung in Wien. Im August ziehen wir in ein Haus im Burgenland. Dort wird unser Hauptwohnsitz wegen der Schule der Kinder. Die Wohnung in Wien wollen wir wegen der Arbeit unter der Woche weiter nutzen. Ist das erlaubt? Muss der Vermieter informiert werden bzw. ist das ein Kündigungsgrund?
Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband beantwortete Leserfragen am KURIER Wohntelefon.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Selbstverständlich können Sie die Wohnung in Wien weiterbenutzen. Da Sie aber Ihren Lebensmittelpunkt ins Burgenland verlegen, könnte es früher oder später doch zu Problemen kommen. Der Grund liegt darin, dass im Mietrechtsgesetz geregelt ist, dass der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen kann, wenn der Mieter die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. In diesem Fall muss der Vermieter das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken behaupten und auch beweisen. Wichtig in diesem Zusammenhang für Sie ist, dass Sie die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken benützen müssten, da dann dieser Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist und auch das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr geprüft wird.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung wird die regelmäßige Verwendung der Wohnung durch den Mieter dann angenommen, wenn der Mieter diese Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr verwendet. Bei dieser Prüfung wird auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. So wurde zum Beispiel schon entschieden, dass keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken vorliegt, wenn die Wohnung nur ein bis zwei Mal monatlich zu Nächtigungszwecken genutzt wurde.
Hingegen wurde die regelmäßige Nutzung angenommen, wenn die Wohnung an mehreren Tagen in der Woche verwendet wurde. Nicht ausreichend war das bloße Vorbeikommen in der Wohnung. Mit anderen Worten: Reine Bequemlichkeit oder die Nutzung als sogenanntes Absteigquartier reichen nicht aus.
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