Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer: Sie sollten jedenfalls das Magistratische Bezirksamt bzw. die Gewerbebehörde verständigen, da das Café wahrscheinlich über eine behördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt, gegen die der Betreiber des Cafés offensichtlich verstößt. Sie können bei der Behörde die Erlassung und/oder Änderung der Genehmigung anregen, sowie, dass dem Betreiber bestimmte Auflagen erteilt werden.
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Verstößt er gegen behördliche Auflagen, könnten Sie ihn wegen des Lärms auf Unterlassung der „Immission“ klagen. Gegenüber dem Hausbesitzer können Sie sich auf § 1096 ABGB stützen, wonach er als Vermieter dafür zu sorgen hat, dass Mieter nicht im Gebrauch der Wohnung gestört werden. Auch diesen Anspruch können Sie mit Klage durchsetzen. Gegen Störungen muss er (sofern möglich) Abhilfe schaffen; wie er das tut, ist seine Sache. Sie können vom Vermieter nicht verlangen, dass er den Mieter des Cafés kündigt. Er könnte es tun, wenn andere Abhilfe-Maßnahmen nicht zum Ziel führen. Sie sollten den Vermieter über die Störungen informieren und ihn auf seine Pflichten hinweisen.
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