Ist eine Indexerhöhung der Miete um 83 Prozent zulässig?

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Wir sind mit einer Indexerhöhung von 83 Prozent konfrontiert. Für eine 22,4 Quadratmeter große Wohnung (WC am Gang) haben wir bisher 213 Euro bezahlt, jetzt sollen es 344 Euro sein. Ist das zulässig?

Elke Hanel-Torsch hält Telefonhörer in der Hand

Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung

Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung antwortet:

Die Kategoriemietzinse sind gesetzlich festgelegt. Diese Beträge werden mit der Inflationsrate angepasst. Die Erhöhung erfolgt dann, wenn der Verbraucherpreisindex seit der letzten Erhöhung um insgesamt fünf Prozent  gestiegen ist. Die neuen Beträge werden immer vom Justizministerium veröffentlicht. In der Regel ist bei Mietverträgen mit Kategoriemietzins eine Wertsicherungsvereinbarung so getroffen, dass der vereinbarte Hauptmietzins jedes Mal nach der gesetzlichen Verlautbarung und im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erhöht werden kann.

Ohne eine vertragliche Vereinbarung wäre keine Wertsicherung möglich. Grundsätzlich kann eine Wertsicherung, die nicht geltend gemacht wurde, nachgeholt werden.

In Ihrem Fall erscheint schon der ursprüngliche Hauptmietzins deutlich überhöht gewesen zu sein, das sollten Sie prüfen lassen.

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